Der BGH, das Wasserbett und der E-Commerce
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(PresseBox) - E-Commerce ist schon eine tolle Sache. In erster Linie für die Verbraucher. Nicht nur, dass man sich gar nicht mehr aus dem Sofa erheben muss, um alles Notwendige für das tägliche Leben bestellen und liefern zu lassen. Nein, man kann es auch einfach innerhalb von 14 Tagen wieder zurückschicken, muss nicht einmal eine Begründung dafür abgeben und bekommt alles Geld erstattet, inklusive der Rücksendekosten. Schöne neue Online-Welt.
Wenn da nur diese Wertersatzpflicht nicht wäre, die den Verbraucher zum Ersatz der Wertminderung zwingt, wenn er die zurückgeschickte Ware in einem verschlechterten Zustand zurückschickt.
Doch auch das ist im Sinne des Verbraucherschutzes halb so wild. Die Gerichte nämlich haben hohe Anforderungen, damit die Pflicht zum Wertersatz greift.
Der BGH hatte zum Beispiel schon in einem Urteil vom 03.11.2010 entschieden:
?Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.?
(amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Der BGH kam hier zu dem Ergebnis dass der Aufbau eines Wasserbetts und die Befüllung der Matratze als Prüfung der Sache anzusehen sei. Erkläre der Käufer eines Wasserbetts nach dessen Aufbau und Befüllung den Widerruf vom Kaufvertrag, so sei er hieraus auch dann nicht gegenüber dem Verkäufer zum Wertersatz verpflichtet, wenn dies dazu führe, dass das Wasserbett nicht mehr als neu verkauft werden könne.
Unsere Meinung
So verbraucherfreundlich wie diese Rechtsprechung auf den ersten Blick erscheint, ist das letztlich gar nicht. Der Verkäufer nämlich, der so ein Wasserbett nicht mehr verkaufen kann und es auch noch teuer wird entsorgen müssen wird den Verlust künftig in seine Preiskalkulation aufnehmen müssen. Mit dem Ergebnis, dass die Produkte für alle Kunden teurer werden.
Letztlich dürften damit zwei Verlierer übrig bleiben: Der Onlinehändler und der Verbraucher.
Übrigens: Eine Umfrage der Firma Trusted Shops kam zu dem Ergebnis, dass 24 Prozent der Widerrufe wohl missbräuchlich sind. 80 Prozent aller befragten Händler hatten schon einmal Probleme mit einer Warenrücksendung. Besonders häufig war die Originalverpackung beschädigt, der Artikel bereits benutzt oder beschädigt. Und: Um wirtschaftliche Schäden zu minimieren, schließen 39 Prozent der Händler auffällige Kunden mit häufigen Retouren von künftigen Bestellungen aus.
Schöne neue Online-Welt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 03.04.2013 - 12:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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