Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
ID: 851105
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.
Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.
Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist - so der Bundesgerichtshof - nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - Internet-Videorecorder II ("Shift.TV")
LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4391/05
ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784
OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1071/06
und
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 153/11 ("Shift.TV")
LG Leipzig - Urteil vom 12. Mai 2006 - 5 O 4371/05
OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 1070/06
und
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11 ("Save.TV")
LG Leipzig - Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 O 2123/06
OLG Dresden - Urteil vom 12. Juli 2011 - 14 U 801/07
GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913
Karlsruhe, den 11. April 2013
§ 87 UrhG
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
?
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
§ 14 Abs. 1 UrhWG
Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,
?
2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.
§ 16 UrhWG
(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.
Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: poststelle@bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
PresseKontakt / Agentur:
Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: poststelle(at)bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
Datum: 11.04.2013 - 12:21 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 851105
Anzahl Zeichen: 6720
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 250 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesgerichtshof (BGH) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zu befasst. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreib
Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen ...
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehm
Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer zusammen mit einer Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolic ...
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Terminankündigung für den 17. Juli 2013 anberaumten Verhandlungstermin in der Sache IV ZR 319/12, in der die Frage der Wirksamkeit einer zusammen mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichs-vereinbarung (s
Weitere Mitteilungen von Bundesgerichtshof (BGH)
Ridgeline meldet Installation einer Anlage in Pennsylvania und Erweiterung der Anlage in New Mexico ...
Installation einer Anlage in Pennsylvania und Erweiterung der Anlage in New Mexico Ridgeline Energy Services Inc. (TSX-V: RLE; OTCQX: RGDEF; FSE: RL7) ("Ridgeline" oder das "Unternehmen"), ein technologieorientiertes Unternehmen, das in der Wasseraufbereitungsbranche tätig is
Volkswagen belegt erneut ersten Platz beim SchwackeMarkenMonitor ...
Volkswagen hat beim SchwackeMarkenMonitor 2013 den ersten Platz in der Kategorie Volumenhersteller belegt. Bei der Studie zur Händlerzufriedenheit in Deutschland lag Volkswagen erneut auf der Top-Position. Den Preis nahm Emmerich Engels, Leiter Vertriebsorganisation Deutschland Volkswagen Pkw, in
ZTE ist weltweit Nummer eins mit 100 Millionen verkauften Breitband-CPE-Geräten ...
ZTE, ein börsennotierter globaler Telekommunikationsausrüster und Anbieter von Netzwerklösungen und mobilen Endgeräten, gab heute bekannt, dass das Unternehmen von der Telekommunikationsmarktforschungsgesellschaft Infonetics im Jahr 2012 als Nummer Eins in puncto Umsatz und Absatz im Bereich v
Eva Menasses 'Quasikristalle' bei NDR Kultur ...
Sendungen: Sonntag, 14. April, 20.00 Uhr, Sonntagsstudio Montag, 15. April, 8.30 Uhr, Start "Am Morgen vorgelesen" (1/10) Die Wienerin und Wahlberlinerin Eva Menasse ist mit ihren Büchern "Vienna" und "Lässliche Todsünden" als Schriftstellerin bekannt geworden.




