LG Hamburg: Vertragsannahme muss im Online-Handel in zwei Tagen erfolgen
ID: 851962
Oft ist es so, dass sich die Online-Händler für die Annahme der Bestellung in ihren AGB eine Frist von ein paar Tagen vorbehalten. Das Landgericht Hamburg hat sich nun erstmals zur Länge der Annahmefrist bei Online-Shops geäußert (Beschluss v. 29.10.2012; 315 O 422/12).
Im Rahmen der AGB verwendete der beklagte Online-Händler zur Vertragsannahme die folgende Klausel:
?Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.?
Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB, ?denn es ist dem Kunden angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten, 5 Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen wird.?
Anstatt es dabei zu belassen hat das Gericht aber auch gleich festgestellt, bis zu welchem Rahmen es die Annahmefrist noch als zulässig ansieht:
?Sachgerecht und zumutbar ist insoweit eine Antwort innerhalb von zwei Tagen, unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB.?
In § 147 Abs. 2 BGB heißt es übrigens:
?Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.?
Fazit
Diese Entscheidung ist nach meiner Kenntnis die erste und bisher einzige, die sich mit der konkreten Länge der Annahmefrist im Online-Handel beschäftigt.
Die Gerichte gehen schon länger beim Online-Handel davon aus, dass die bestellte Ware sofort lieferbar sein muss und ein Versand unverzüglich erfolgen kann. Jetzt ist also auch die Annahme mehr oder weniger unverzüglich zu erklären, will der Online-Händler nicht riskieren, dass sich der Kunde durch die verspätete Annahme nicht mehr an seine Bestellung gebunden fühlen muss.
Ob die vom Gericht angenommene maximale Annahmefrist von 2 Tagen so Bestand hat und von anderen Gerichten übernommen wird, bleib abzuwarten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 12.04.2013 - 11:26 Uhr
Sprache: Deutsch
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