Verfassungsbeschwerde wegen „Thor Steinar“-Verbot von Hertha BSC
Die Mediatex GmbH kämpft für ihre Kunden auch vor dem Bundesverfassungsgericht
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wendet sich gegen ein Zivilurteil letzter Instanz und macht geltend durch dieses in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil das Gericht bei seiner Verhältnismäßigkeitsabwägung hinsichtlich Rechtmäßigkeit des Verbotes ein Fußballstadion mit einem bestimmten T-Shirt zu betreten seine Grundrechte zu gering gewichtet und den Grundsatz der Erforderlichkeit verkannt hat.
Hierbei wird er von dem Mediatex-Anwalt Sascha Jung vertreten.

(firmenpresse) - Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer besuchte am 06.05.2007 in Begleitung seines 13-jährigen Sohnes und eines Bekannten das Berliner Olympiastadium, um sich ein Fußballspiel der Fußballmannschaft Hertha BSC gegen SV Werder Bremen anzusehen. Er hatte seinem Sohn die Karten zum Geburtstag geschenkt.
Gegen 16:15 Uhr passierte der Beschwerdeführer und seine Begleitung nach erfolgter Leibesvisitation das Südtor.
Der Beschwerdeführer trug an jenem Tag das T-Shirt, daß ihm geschenkt worden war. Auf der Vorderseite des T-Shirts steht in Druckbuchstaben „Thor Steinar“, darunter ist in der Mitte ein Fußball abgebildet, links und rechts davon ein Stier und darunter die Aufschrift „Survival oft the strongest“.
Auf dem Gelände des Olympiastadions wurde der Beschwerdeführer sodann von einem Ordner angesprochen, der ihm mitteilte, daß sich die Herta BSC GmbH a.A. als Veranstalterin (ab hier auch die Beklagte) grundsätzlich nicht mit der Marke „Thor Steinar“ identifiziere, da sie diese Marke dem politisch rechtsextremen Bereich zuordne.
Der verblüffte Kläger, der mit der rechtsextremen Szene unstreitig nichts zu tun hat und der auch keinerlei Bezug der Marke oder des T-Shirts zum Rechtsextremismus annahm, wurde von dem Ordner und einem hinzutretenden Fan-Beauftragten vor die Wahl gestellt, entweder sofort vom Platz verwiesen zu werden oder aber das streitgegenständliche T-Shirt auszuziehen und an einem Stand abzuliefern, wo er es nach dem Spiel wieder abholen könne. Dort könne er sich für € 9,00 auch ein anderes T-Shirt kaufen, wenn er es nicht vorziehe, mit nacktem Oberkörper durch das Stadion zu laufen und das Spiel zu betrachten.
Nach etwa fünf-minütiger Diskussion beugte sich der Beschwerdeführer widerstrebend und gegen seine Überzeugungen den Anordnungen des Ordners, vor allem auch, um seinen Sohn, der die Behandlung seines Vaters mit ansehen mußte, nicht zu enttäuschen. Er zog also sein T-Shirt aus, gab es am Stand ab und kaufte sich ein neues; weil er auch nicht mit nacktem Oberkörper am Spiel teilnehmen wollte. Nach dem Spiel nahm er sein T-Shirt wieder im Empfang.
Da der Beschwerdeführer das Vorgehen der Beklagten für rechtswidrig hielt und auch in Zukunft Fußballspiele mit dem streitgegenständlichen T-Shirt besuchen will, ohne vom Platz verwiesen oder in der Öffentlichkeit zum Ausziehen des T-Shirts gezwungen zu werden, versuchte er die Beklagte über seinen späteren Prozeßbevollmächtigten zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufzufordern, nach der sie dem Beschwerdeführer künftig nicht mehr allein wegen des Tragens des streitgegenständlichen T-Shirt den Zutritt zum Stadion zu verweigern sollte.
Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf ihr Hausrecht mit der Begründung ab, die Marke „Thor Steinar“ fände in der rechtsextremen Szene Verwendung. Die Marke „Thor Steinar“ wird durch die Firma Mediatex in Zeesen vertrieben. In kontroversen Presseberichten wird in der Öffentlichkeit diskutiert, ob die Marke mit mehr als hundert verschiedenen T-Shirts und Modeartikel unter Rechtsextremisten weit verbreitet ist und aus diesem Grund vom Tragen der Marke auf eine rechtsextremistische Gesinnung des Trägers geschlossen werden kann. Berichten die dies mutmaßen, stehen andere Artikel gegenüber, welche Kampagnen gegen die Marke als substanzlose wohlfeile Zeichen gegen rechts kritisieren.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg hat sich an die, durch verschiedene linksextremistische Kreise gegen die Marke „Thor Steinar“ geführten Kampagnen angehängt und diese erstmals im Verfassungsschutzbericht 2007 als angebliches „Identifikationsmerkmal von Rechtsextremisten“ angeprangert. Die Firma Mediatex GmbH hat hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben, weil die Behauptung falsch und die Behörde zur Anprangerung nicht berechtigt ist. Es gibt keinerlei Erhebungen darüber, daß die Marke „Thor Steinar“ tatsächlich ausschließlich durch Rechtsextremisten getragen oder in diesen Kreisen auch nur bevorzugt würde. Im Gegenteil, werden Modeartikel der Marke „Thor Steinar“ durch alle möglichen Käuferschichten erworben, sie sind bei Outdoor-Begeisterten genauso beliebt, wie bestimmte T-Shirts in der „Gothik“ und anderen Szenen. Daß die Marke allein durch oder überwiegend durch Rechtsextremisten getragen wird ist schon aufgrund des Verhältnisses von durch Verfassungsschutzämter angegebenen rechtsextremistischen Personenpotential und Verkaufszahlen der Bekleidungsartikel absurd. Diskussionen in Zeitungen und kontroverse öffentliche Auseinandersetzungen gibt es hingegen viele.
Auch die Instanzgerichte folgten im konkreten Fall dieser Sichtweise und urteilten, daß das Tragen des T-Shirts andere Stadienbesucher zu gewaltsamen Aktionen gegen den Beschwerdeführer und seinen Sohn provozieren könnte, was durch das Verbot das T-Shirt zu tragen verhindert werden müsse. Der diesbezügliche Trugschluß von Amts- und Landgericht führt konsequent zu Ende gedacht zu absurden Ergebnissen. Denn auch den Farben braun und rot wird durch die Verwendung in Nationalsozialismus bzw. Kommunismus in Presseberichten und Teilen der Bevölkerung eine bestimmte Symbolik beigemessen. Rot oder braun gekleidete Zuschauer wären danach genauso geeignet, etwa bei Rechts- oder Linksextremisten ablehnende Assoziationen zu wecken. Gleiches gilt bekanntermaßen etwa für Palästinenserhalstücher, Krawattenschals oder Wachsjacken, die andere Teilnehmer mit der Zugehörigkeit zu von ihnen abgelehnten Gruppen verbinden. Niemand käme aber Idee von einem Stadionzuschauer zu verlangen, seinen Krawattenschal oder seine Wachsjacke abzulegen, weil er insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit von anderen Zuschauern als BWL- oder Jura-Snob angesehen werden könnte und deshalb mit Gewalttätigkeiten rechnen müßte. Käme irgendwer auf die Idee zu diskutieren, Rechtsextremisten hätten sich angeblich entschlossen etwa nur noch Artikel der Marke „Jack Wolfskin“ zu tragen, müßte konsequent gedacht auch das Tragen dieser Kleidung im Stadion verboten werden. Die Kette von durch allein subjektive Meinungen zu rechtfertigenden Grundrechtseingriffen ließe sich fortsetzen. Das Anknüpfen an irgendwelche Meinungen Dritter und mögliche Assoziationen angeblich „Wissender“ öffnet der Willkür letztlich Tür und Tor und höhlt die gewährleisteten Grundrechte aus.
Aktionismus und Zeichen gegen Rechts sind wohlfeil. Nicht umsonst wurde der Beschwerdeführer am 06.04.2007 unstreitig vom Ordner damit angesprochen, die Beklagte „identifiziere sich grundsätzlich nicht mit der Marke ‚Thor Steinar‘“ und sie ordne „diese Marke dem rechtsextremen Bereich zu.“. Der Wille solche Zeichen irgendwie zu setzen macht allerdings das konkrete Verbot nicht zur Abwehr irgendeiner Gefahr erforderlich und rechtfertigt daher nicht den Eingriff in die Grundrechte des Klägers. Bei korrekter Verhältnismäßigkeitsabwägung hätte die Instanzgerichte der Klage des Beschwerdeführers mangels Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffs stattgeben müssen.
Das Tragen von T-Shirts der Marke „Thor Steinar“ wurde inzwischen von mehreren Fußballvereinen sowie vom Deutschen Bundestag und vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern verboten. Der Berliner Polizeipräsident Glietsch hat das Tragen von T-Shirts dieser Marke seinen Polizeibeamten verboten und die „Antifa“ in einem Zeitungsinterview mit der tageszeitung vom 25.11.2008 aufgefordert, zu melden wenn sie Polizisten mit der Kleidung dieser Marke beobachte. Landespolitiker der SPD fordern die Gaststättenbetreiber in Berlin weiter auf, Kunden, die Bekleidungsstücke der Marke ‚Thor Steinar‘ tragen, „nichts zu essen“ zu verkaufen. Entsprechende Verbote und Grundrechtsbeeinträchtigungen für Träger der Marke ziehen also Kreise. Das streitgegenständliche Verbot der Herta BSC GmbH KG a.A. ist nur deren Teil. Die große Anzahl völlig unpolitischer Käufer der Marke ‚Thor Steinar‘ macht deutlich, daß etwa weitere Platzverweise allein wegen des Tragens eines T-Shirts dieser Marke zu befürchten sind. Eine Entscheidung, ob das Tragen von T-Shirts dieser Marke verhindert werden muß, um andere Stadienzuschauer nicht zu Gewaltaktionen gegen den Träger zu provozieren, hat daher grundsätzliche Bedeutung.
Die Argumentation des Landgerichts ist auch in diesem Punkt ersichtlich widersprüchlich, denn einerseits berge allein der Anblick eines T-Shirts mit der Markenaufschrift „Thor Steinar“ wegen einer Diskussion um die Marke ein so „beachtliches Konfliktpotential“, daß daraus gewaltsame Auseinandersetzungen mit „großem Eskalationspotential“ zu befürchten seien.
Einer solchen Argumentationskette würde allein dann als vertretbar erscheinen, wenn das streitgegenständliche T-Shirt nachvollziehbar etwa zur Gewalt aufstacheln, andere Personen, Mannschaften oder Fans oder andere Bevölkerungsgruppen beleidigend herabsetzen oder zum Sturz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufrufen würde, wie es sich schließlich auch aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hausordnung ergibt.
Das konkrete T-Shirt indessen zeigt unter der Marke „Thor Steinar“ nichts weiter als zwei Stiere und einen Fußball mit dem Untertitel „Survival of the strongest“ und ist im Vergleich mit anderen T-Shirts die von fanatischen Fans in Stadions bekanntermaßen getragen werden schlicht harmlos.
Das Gericht knüpft für die Feststellung einer Gefahr nicht an erwiesene Tatsachen an, sondern an subjektive Meinungen Dritter. Allein weil in Teilen der Öffentlichkeit diskutiert werde, ob vom Tragen eines T-Shirts der Marke „Thor Steinar“ auf eine „rechtsextreme Gesinnung“ des T-Shirt- Trägers geschlossen werden kann, sei das Verbot das Stadion mit dem konkreten T-Shirt zu betreten gerechtfertigt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechtes des Beschwerdeführers angezeigt, da er ansonsten weder mit dem streitgegenständlichen T-Shirt noch mit einem anderen T-Shirt der Marke ‚Thor Steinar‘ das Stadion betreten könnte, ohne zu riskieren, verwiesen zu werden oder das T-Shirt ausziehen zu müssen.
Für die Mediatex GmbH, Rainer Schmidt
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Tel.: 03375/268080
Mail: hilfe(at)thorsteinar.de
Datum: 23.04.2009 - 14:38 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Rainer Schmidt
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Kategorie:
Politik & Gesellschaft
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.04.2009
Anmerkungen:
Auszüge aus der Beschwerdeschrift
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