Versicherung: Vorsicht bei der Kalkulation
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Schließt der Veranstalter bspw. eine Haftpflichtversicherung für seine Veranstaltung ab, bekommt er vom Versicherer eine Rechnung, die eine Steuer von 19% ausweist. Aber Vorsicht: Es handelt sich hier nicht um die Umsatzsteuer, sondern um die Versicherungsteuer.
Das Besondere an der Versicherungsteuer:
Während der Unternehmer die investierte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges ?wiederbekommt?, ist das bei der Versicherungsteuer nicht der Fall.
Soll heißen:
Der Unternehmer kann die Kosten bspw. für die Miete der Bühne durchaus netto kalkulieren, da die auf die Miete entfallende Umsatzsteuer für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein Durchlaufposten ist: Er muss zwar den Bruttobetrag zahlen, sein Vermögen wird aber letztlich nur durch den Nettobetrag vermindert: Dieser Nettobetrag ist die Betriebsausgabe.
Dieser Vorsteuerabzug funktioniert bei der Versicherungsteuer nicht: Hier muss man in der Kalkulation also die Kosten der Versicherung und die Versicherungsteuer als Gesamtausgaben einstellen, und nicht nur den ?Nettobetrag? der Versicherungskosten.
Hinweis: Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 10 UStG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 15.04.2013 - 14:19 Uhr
Sprache: Deutsch
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