Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Restschuldbefreiungsverfahrens durch Vergleich

Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Restschuldbefreiungsverfahrens durch Vergleich

ID: 857575

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler berichtet über die Möglichkeiten, ein Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig durch Vergleich zu beenden.



Rechtsanwältin Dr. Elke ScheibelerRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler

(firmenpresse) - Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, versuchen viele Gläubiger einen Vergleich zu verhandeln. Handelt es sich um eine sog. Verbraucherinsolvenz, ist dieser sogar gesetzlich vorgeschrieben. Manchmal ist es aber so, dass erst während des Insolvenzverfahrens ein Geldbetrag für einen Vergleich zur Verfügung gestellt werden kann. Ist es dann noch möglich, sich mit den Gläubigern noch während des Insolvenzverfahrens zu einigen und dieses vorzeitig zu beenden?

Hier gibt es durchaus Optionen. Die eine ist der Insolvenzplan, der aber nur für Regelinsolvenzen, also bei Unternehmen oder ehemals selbständigen Privatpersonen, möglich ist. Aber auch im Fall von sog. Verbraucherinsolvenzen, also Insolvenzverfahren von Arbeitnehmern oder nicht erwerbstätigen Personen, ist eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Vergleich möglich. Den Gläubigern kann eine Einmalzahlung von dritter Seite angeboten werden unter der Bedingung, dass die restlichen Forderungen erlassen sind. Dies macht natürlich nur dann Sinn, wenn es wenig Aussichten gibt, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren einen vergleichbaren Betrag erwirtschaftet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er kein pfändbares Einkommen generieren kann, etwa weil er wenig verdient, hohe Unterhaltspflichten hat, kleine Kinder zu betreuen sind, krank ist usw. Wenn alle Gläubiger mit einem Teilbetrag einverstanden sind, auf den Restbetrag verzichten und ihre Zustimmung erteilen, kann das Insolvenzverfahren gemäß § 213 InsO eingestellt werden.

Aber auch wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wird, da sämtliche Masse verwertet ist, und der Schuldner in die sog. Restschuldbefreiungsphase eingetreten ist, gibt es noch die Möglichkeit, aus dieser vorzeitig entlassen zu werden. Die Restschuldbefreiung kann in analoger Anwendung des § 299 InsO vorzeitig erteilt werden, wenn keine Gläubiger mehr vorhanden sind, für die das pfändbare Einkommen des Schuldners gesammelt werden müsste. Dies ist nach dem Beschluss des BGH vom 29.09.2011, IX ZB 219/10 auch dann der Fall, wenn die Gläubiger eine Teilzahlung erhalten und auf den Restbetrag verzichtet haben. Da diese einen Erlassvertrag mit dem Schuldner getroffen haben, ist ihre Forderung erloschen. Diese Sachlage ist dann vergleichbar mit dem Fall, dass er die Forderungen vollständig bezahlt hat. Voraussetzung ist weiter, dass der Schuldner auch alle Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen hat bzw. diese jedenfalls bezahlen kann. Unschädlich ist, wenn der Schuldner die Vergleichssumme sich durch ein neues Darlehen beschafft hat. auch wenn so nicht gesichert ist, dass er seine Schulden nach der Insolvenz auch los ist.



Befinden Sie sich im Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren und möchten dies vorzeitig beenden? Kontaktieren Sie mich einfach und vereinbaren einen Termin, damit wir alles Weitere besprechen. Wenn Sie nicht in Wuppertal und Umgebung wohnen, können Sie mir Ihren Fall auch telefonisch schildern, notwendige Unterlagen schicken und sich dann schriftlich beraten lassen.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Datum: 22.04.2013 - 10:10 Uhr
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