Unzulässige Werbung mit durchgestrichenen ?Statt?-Preisen
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Beliebt sind dabei unter Anderem auch so genannte ?Statt?-Preise. Eine Ware oder Dienstleistung wird vermeintlich billiger angeboten als üblich. Doch so einfach ist das ganze nicht.
Der angegebene ?Statt?-Preis muss zunächst natürlich ? das zumindest dürfte klar sein ? tatsächlich einmal verlangt worden sein oder von jemand anderem verlangt werden. Die Angabe als solche muss also zunächst richtig sein. Sonst wäre alleine das schon rechtswidrig und abmahnfähig.
Dazu kommt aber auch, dass für den Verbraucher klar sein muss, was es mit dem ?Statt?-Preis auf sich hat. Die Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist nämlich mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung ausgeführt.
Werbung mit einem nicht näher erläuterten "Statt"-Preis kann demnach von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinn verstanden werden. So kann die Werbung einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen ?Statt?-Preis um einen früher vom Werbenden selbst geforderten, nunmehr aber gegenstandslosen Preis. Ein Verbraucher kann aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen ?Statt?-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis des Werbenden, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis.
Wird mit einer solchen Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, so das Gericht, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen. In diesem Fall muss jede einzelne Angabe wahr sein, andernfalls ist sie unlauter.
(OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2013, Az. 4 U 186/12)
Fazit
Marketing und Recht gehören zusammen. Ohne vorherige anwaltliche Beratung sollte keine Werbemaßnahme oder Marketingaktion gestartet werden.
Der potentielle Schaden (man denke nur an die Möglichkeit einer Vernichtung aller Werbemittel, die mit der Maßnahme versehen sind) ist enorm und fast immer höher als der vorherige anwaltliche Rat.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 22.04.2013 - 10:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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