Wortbestandteil "VOLKS" kann die Marke "VOLKSWAGEN" verletzen

Wortbestandteil "VOLKS" kann die Marke "VOLKSWAGEN" verletzen

ID: 858674
(PresseBox) - Die Volkswagen AG als Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist, hat eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt, und die Firma A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kfz-Werkstätten verfügt, wegen Verwendung des Wortbestandteils ?VOLKS? für Waren und Dienstleistungen verklagt.
Bekanntlich veranstaltet die BILD-Zeitung immer wieder Aktionen, bei denen alles Mögliche, unter anderem auch Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL).
Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen Kfz-Inspektionsleistungen unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbracht und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" angeboten wurden. In der Werbung wurde die Firma A.T.U. als "Volks-Werkstatt" bezeichnet. Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch.
Der BGH hatte den Fall jetzt auf dem Tisch und dazu folgendes angemerkt:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke ?VOLKSWAGEN? der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
(BGH, Urteil vom 11.4.2013, Az. I ZR 214/11)


Fazit
Berühmte Marken haben einen weiteren Schutzbereich als weniger bekannte Marken. Daher muss bei der Verwendung ähnlicher Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden. Eine Verletzung der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" liegt also schon dann vor, wenn man aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen", etc. durch andere Unternehmen von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung zur Volkswagen AG ausgehen kann.
Das Markenrecht ist also nicht nur komplex. Es ist vor allem auch teuer, nämlich für denjenigen, der wegen Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Damit das nicht passiert, sollte man schon in der Planungsphase eines Markenauftritts Hilfe von einem spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen. Übrigens: Wir machen auch Markenrecht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor



drucken  als PDF  an Freund senden  BASF stärkt Wettbewerbsfähigkeit im Segment Performance Products Zecken bei Hunden: Auf Stadthunde.com gibt es alle Infos zur Parasitenprophylaxe
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 23.04.2013 - 11:06 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 858674
Anzahl Zeichen: 3536

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 269 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wortbestandteil "VOLKS" kann die Marke "VOLKSWAGEN" verletzen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Bera ...

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem B ...

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...

Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z