An oder Aus? Radiohören am Arbeitsplatz!
ARAG Verbraucher-InformationDüsseldorf, 23.04.2013
Generelles Verbot?
Ein generelles Verbot des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz das Radio einzuschalten, wäre unzulässig. Das hat Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1986 klargestellt. Danach muss jeder Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringt er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß, obwohl er dabei Radio hört, verstößt er nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, so die Richter in ihrem Beschluss (BAG, Az.: 1 ABR 75/83).
Zu erbringende Tätigkeit geht vor!
Anders sieht es aus, wenn die Kollegen durch das Radiohören in ihrer Konzentration gestört werden. In diesem Fall darf der Chef nach Auffassung des BAG anordnen, während der Arbeit kein Radio zu hören. Eventuell können dann aber Kopfhörer zum Einsatz kommen. Das sollte mit dem Arbeitgeber im Einzelfall abgeklärt werden. Zulässig ist ein Verbot außerdem immer dann, wenn das Radiohören sich nicht mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers vereinbaren lässt. Denkbar ist das etwa bei regelmäßigem Kundenverkehr oder häufigen Telefonaten. Gleiches wird zum Beispiel für eine Krankenschwester oder einen Arzt gelten, die Notrufe hören müssen. In diesen Fällen geht es nämlich - so das BAG - unmittelbar um die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber bestimmen kann.
Betriebsrat entscheidet mit!
Aus der Grundsatzentscheidung des BAG geht ferner hervor, dass der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit verbieten will. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist deshalb unwirksam. Das heißt im Umkehrschluss: Nur in Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber alleine bestimmen, ob das Radiohören für bestimmte Tätigkeiten oder zu bestimmten Zeiten untersagt ist.
Radio-Verbot ist bindend!
Hat der Arbeitgeber ein wirksames Radio-Verbot ausgesprochen und handelt der Arbeitnehmer dem zuwider, muss er mit einer Abmahnung und bei einem wiederholten Verstoß mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
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Datum: 23.04.2013 - 15:10 Uhr
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