Die unbegründete Meldung der offenen Forderung an die Schufa verletze den Kläger in seinen Vermögensinteressen
Widerspruch Schufa -Eintrag

(firmenpresse) - Unberechtigter SCHUFA-Eintrag
Nach dem BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über Forderungen an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich bestätigt, in einem Insolvenzverfahren festgestellt oder vom Schuldner anerkannt wurde.
Das Amtsgericht Halle hat entschieden, dass sich ein Unternehmen schadensersatzpflichtig macht, wenn es unberechtigt die Daten von Kunden der SCHUFA meldet. Die unbegründete Meldung der offenen Forderung an die SCHUFA verletze den Kläger in seinen Vermögensinteressen. Die Meldung an die SCHUFA hätte aufgrund des erhobenen Widerspruchs nicht erfolgen dürfen.
Wer eine angeblich fällige Forderung gegen seinen Vertragspartner bei der SCHUFA meldet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist seinem Vertragspartner zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Pressemitteilung des AG Halle (Saale)
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Datum: 25.04.2013 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Recht und Verbraucher
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