Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
Abweichung von vereinbarter Wohnfläche ist Kündigungsgrund
BGH, Az. VIII ZR 142/08
Hintergrundinformation:
Die Voraussetzungen für die außerordentliche, fristlose Kündigung eines Mietvertrages sind in § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Nach dieser Vorschrift kann jeder Vertragspartner kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar geworden ist. Als Beispiel nennt das Gesetz auch den Fall, dass dem Mieter bei Vertragsbeginn die vereinbarte Wohnung gar nicht oder nur teilweise zur Verfügung gestellt wird. Der Fall: Die Mieter einer Wohnung hatten nach drei Jahren Mietzeit festgestellt, dass ihre wirkliche Wohnfläche von der im Mietvertrag genannten abwich, und zwar nach Feststellung eines Sachverständigen um 22,63 Prozent. Sie kündigten den Mietvertrag fristlos und hilfsweise regulär mit dreimonatiger Frist. Der Vermieter akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und bestand auf Mietzahlung für weitere drei Monate. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Wohnungsmangel vorliege, da die tatsächliche Wohnfläche erheblich von der vereinbarten Fläche abweiche. Die Mieter hätten eine 100 m²-Wohnung gemietet und eine Wohnung mit 77 m² bekommen. Der Vermieter habe ihnen somit den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung teilweise nicht ermöglicht. Sie hätten fristlos kündigen dürfen. Die Mieter bräuchten nicht zusätzlich nachzuweisen, warum eine weitere Fortsetzung des Mietvertrages für sie unzumutbar wäre. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte der BGH allerdings, dass das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung entfällt, wenn der Mieter bereits bei Vertragsschluss bemerkt, dass die Wohnung um mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Vertrag angegeben - und daraufhin nicht zeitnah kündigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2009, Az. VIII ZR 142/08
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Datum: 05.05.2009 - 10:25 Uhr
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