Übergangsfrist endet zum 1. Juli 2013
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Finanzanlagenvermittler müssen sich beeilen
Seit dem 1. Januar 2013 ist der Vertrieb von Finanzanlagen in § 34 f Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Inhaber einer Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO können bis zum 1. Juli 2013 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 f GewO im vereinfachten Erlaubnisverfahren stellen. Die Gültigkeit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34 c GewO endet, soweit sie Finanzanlagen betrifft, mit Ablauf des 1. Juli 2013.
Für die Beantragung im vereinfachten Erlaubnisverfahren muss bis zum 1. Juli 2013
a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO sowie die Registrierung im Vermittlerregister bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden; der Antrag kann auf der Homepage der IHK Bonn/Rhein-Sieg www.ihk-bonn.de unter dem Webcode 2101 heruntergeladen werden,
b) die Erlaubnisurkunde nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO vorgelegt werden; dadurch entfällt in der Regel die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse,
c) der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer höchstens drei Monate alten Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden,
d) einer der nachstehend aufgeführten Nachweise geführt werden:
- Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung (§ 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO)
- Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nach § 4 FinVermV
- Prüfberichte (§ 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV) für die Jahre 2006 bis 2011. Für den Nachweis der Sachkunde besteht eine Frist bis zum 1. Januar 2015. Wird die Sachkunde bis zum 1. Januar 2015 nicht nachgewiesen, so erlischt die Erlaubnis nach § 34 f GewO automatisch.
Mit Ablauf des 1. Juli 2013 erlischt die Möglichkeit der Beantragung im vereinfachten Erlaubnisverfahren. Ab dem 2. Juli 2013 ist nur noch eine Beantragung des § 34 f GewO im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich.
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Datum: 27.05.2013 - 08:15 Uhr
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