Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung
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Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss unter Einhaltung der Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderenfalls die Befreiung nicht rückwirkend ab dem Beginn der Beschäftigung, sondern erst ab Antragstellung wirkt.
Hintergrund für die Neuerung ist, dass das BSG entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund einer einmal ausgesprochenen Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur noch so lange eine Rechtswirkung zusprechen will, wie der Beschäftigte seine Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, tatsächlich noch ausübt.
Deshalb die Empfehlung:
Bei jedem Tätigkeitswechsel, auch wenn es ein Wechsel im eigenen Unternehmen ist, sollte innerhalb von drei Monaten ab Beginn der neuen Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
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Datum: 27.05.2013 - 22:52 Uhr
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