Datenschutz gegen Zollvorschriften: Ein Dilemma für Exportunternehmen?
schutz gegen Zollvorschriften: Ein Dilemma für Exportunternehmen? UIMC Dr. Voßbein GmbH & Co. KG
Oder: Wie mangelnde Bestimmtheit von Rechtsvorschriften Unternehmen vor Probleme stellt
Im Rahmen der sog. Terrorbekämpfung werden exportierenden Unternehmen diverse Auflagen im Rahmen der Terrorbekämpfung aufgebürdet. Hierbei sind verschiedene "Vereinfachungen" möglich, wie z. B. die Anerkennungen als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" oder als "bekannter Versender". Unternehmen, die diesen Status erhalten möchten, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" wird beispielsweise die jährliche Durchführung eines Abgleichs der Personaldaten mit den sog. Terrorlisten der Vereinten Nationen verlangt.
Personenbezogene Daten dürfen aber nur dann verarbeitet werden, wenn eine "Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet". Dies stellt viele Unternehmen nun vor rechtliche Probleme, da die Voraussetzungen und Anforderungen nicht gesetzlich, sondern vielmehr nur in Dienstvorschriften des BMF bzw. eher unpräzisen EU-Verordnungen geregelt sind. Somit liegt zunächst keine ausreichende rechtliche Legitimierung eines Datenabgleichs vor, so dass dies einen datenschutzrechtlichen Verstoß für die Unternehmen bedeuten könnte. Diejenigen Unternehmen, die sich nicht zertifizieren lassen, werden sich aber auf intensivere Kontrollen durch die Zollverwaltung einstellen müssen, so dass natürlich - trotz datenschutzrechtlicher Bedenken - die Motivation steigt, eine solche Zulassung zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof hat nun eine rechtliche Klarstellung herbeigeführt, die die Politik in der Form bislang noch nicht geschafft hatte. So sind berechtigte Interessen des Unternehmens gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG erkennbar. Das Verfahren des Abgleichs ist solange unproblematisch, sofern es nicht zu Falschmeldungen kommt. Hierbei können schutzwürdige Interessen des Mitarbeiters überwiegen, so dass der Umgang mit entsprechenden Funden für die Beachtung der Persönlichkeitsrechte entscheidend ist.
Der Abgleich der Mitarbeiterstammdaten Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort mit den Terrorlisten ist demnach in zulässiger Art und Weise möglich. Weitere Angaben - wie z. B. Lebenslauf oder Straffreiheitserklärung - sind jedoch für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nicht erforderlich und damit nicht zu überprüfen. Da die Daten beim Arbeitgeber ohnehin vorliegen, sollte der Abgleich aus Gründen der Datensparsamkeit zudem "intern" erfolgen. Die Zollbehörde selbst erhält nur das Ergebnis des Abgleichs und keine personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, so dass keine weiteren Datenschutz-Probleme drohen.
Empfehlenswert ist, die Einzelheiten des Verfahrens im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln und sie den Mitarbeitern somit transparent zu machen. In einer Betriebsvereinbarung oder Dienstanweisung sind ferner gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten verbindliche Verfahren zu definieren, wie mit Übereinstimmungen zwischen Mitarbeiter- und Antiterrorlisten umgegangen werden soll. Denn gerade durch eine Falschmeldung können massive Verletzungen des Persönlichkeitsrechts entstehen, die bis hin zu Schadensersatzforderungen führen können.
Pressekontakt:
UIMC Dr. Voßbein GmbH Co. KG
Dr. Jörn Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 - 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet: www.UIMC.de
Oder: Wie mangelnde Bestimmtheit von Rechtsvorschriften Unternehmen vor Probleme stellt
Im Rahmen der sog. Terrorbekämpfung werden exportierenden Unternehmen diverse Auflagen im Rahmen der Terrorbekämpfung aufgebürdet. Hierbei sind verschiedene "Vereinfachungen" möglich, wie z. B. die Anerkennungen als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" oder als "bekannter Versender". Unternehmen, die diesen Status erhalten möchten, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" wird beispielsweise die jährliche Durchführung eines Abgleichs der Personaldaten mit den sog. Terrorlisten der Vereinten Nationen verlangt.
Personenbezogene Daten dürfen aber nur dann verarbeitet werden, wenn eine "Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet". Dies stellt viele Unternehmen nun vor rechtliche Probleme, da die Voraussetzungen und Anforderungen nicht gesetzlich, sondern vielmehr nur in Dienstvorschriften des BMF bzw. eher unpräzisen EU-Verordnungen geregelt sind. Somit liegt zunächst keine ausreichende rechtliche Legitimierung eines Datenabgleichs vor, so dass dies einen datenschutzrechtlichen Verstoß für die Unternehmen bedeuten könnte. Diejenigen Unternehmen, die sich nicht zertifizieren lassen, werden sich aber auf intensivere Kontrollen durch die Zollverwaltung einstellen müssen, so dass natürlich - trotz datenschutzrechtlicher Bedenken - die Motivation steigt, eine solche Zulassung zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof hat nun eine rechtliche Klarstellung herbeigeführt, die die Politik in der Form bislang noch nicht geschafft hatte. So sind berechtigte Interessen des Unternehmens gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG erkennbar. Das Verfahren des Abgleichs ist solange unproblematisch, sofern es nicht zu Falschmeldungen kommt. Hierbei können schutzwürdige Interessen des Mitarbeiters überwiegen, so dass der Umgang mit entsprechenden Funden für die Beachtung der Persönlichkeitsrechte entscheidend ist.
Der Abgleich der Mitarbeiterstammdaten Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort mit den Terrorlisten ist demnach in zulässiger Art und Weise möglich. Weitere Angaben - wie z. B. Lebenslauf oder Straffreiheitserklärung - sind jedoch für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nicht erforderlich und damit nicht zu überprüfen. Da die Daten beim Arbeitgeber ohnehin vorliegen, sollte der Abgleich aus Gründen der Datensparsamkeit zudem "intern" erfolgen. Die Zollbehörde selbst erhält nur das Ergebnis des Abgleichs und keine personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, so dass keine weiteren Datenschutz-Probleme drohen.
Empfehlenswert ist, die Einzelheiten des Verfahrens im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln und sie den Mitarbeitern somit transparent zu machen. In einer Betriebsvereinbarung oder Dienstanweisung sind ferner gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten verbindliche Verfahren zu definieren, wie mit Übereinstimmungen zwischen Mitarbeiter- und Antiterrorlisten umgegangen werden soll. Denn gerade durch eine Falschmeldung können massive Verletzungen des Persönlichkeitsrechts entstehen, die bis hin zu Schadensersatzforderungen führen können.
Pressekontakt:
UIMC Dr. Voßbein GmbH Co. KG
Dr. Jörn Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 - 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet: www.UIMC.deUnternehmensinformation / Kurzprofil:
PresseKontakt / Agentur:
Dr. Jörn Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 ? 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants(at)uimc.de
Internet: www.UIMC.de
Datum: 28.05.2013 - 09:51 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 879227
Anzahl Zeichen: 7497
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 350 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Datenschutz gegen Zollvorschriften: Ein Dilemma für Exportunternehmen?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
UIMC (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
nen verpackte Datenschutzprobleme sein
Alle Jahre wieder nutzen Unternehmen die Möglichkeit, Ihren Kunden zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Hierbei werden einige Grußworte an die Geschäftspartner gerichtet. Dies geschieht natürlich mit dem Ziel, das eigene Untern
UIMC: Was tun, wenn der Kunde nach Datenschutz fragt? ...
der Kunde nach Datenschutz fragt?
Anforderungen an Dienstleister von Unternehmen/Geschäftskunden
Nicht nur im Rahmen des Endkundengeschäfts, sondern auch bei klassischen Dienstleistungen zwischen Unternehmen wird zunehmend die tatsächliche Umsetzung des Datenschutzes beim Dienstleister k
Bewertung der Vorgesetzten durch die Hintertür: Wie eine Mitarbeiterbefragung zum Bumerang werden kann ...
etzten durch die Hintertür: Wie eine Mitarbeiterbefragung zum Bumerang werden kann
Viele Unternehmen führen in Kooperation mit dem Betriebsrat, eine Befragung der Mitarbeiter durch, um deren Zufriedenheit zu ermitteln und Verbesserungspotenziale aufzudecken. Hierbei werden aber häufig datensWeitere Mitteilungen von UIMC
Importpreise April 2013: ? 3,2 % gegenüber April 2012 ...
WIESBADEN - Die Preise für nach Deutschland importierte Produkte waren im April 2013 um 3,2 % niedriger als ein Jahr zuvor. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war dies der stärkste Preisrückgang seit November 2009 (- 5,0 %). Im März 2013 hatte die Veränderung zum Vorja
Elektromobilität kann ab 2020 stufenweise zum Massenmarkt werden ...
Bosch fordert standardisierte Vernetzung
Die Technik von morgen geht bereits heute in Serie
- Elektrisches Fahren erfordert vernetzte Technik und Dienstleistungen
- Batterie im Fokus: Mindestens 300 Kilometer Reichweite in 2020
- Elektromobilität erfordert Engagement in der Ausbildung
St
ADAC-Gründungsmitglied Markl spricht auf 10. Marken-Kolloquium ...
Dortmund, 28. Mai 2013
Wenn Dr. August Markl im September auf dem 10. Internationalen Marken-Kolloquium über die Markenarbeit des ADAC berichtet, dann weiß er, wovon er spricht: Er ist seit mehr als vier Jahrzehnten ehrenamtlich für den ADAC tätig und heute 1. Vizepräsident des Vereins. Dass d
Kommunale Finanzlage gefährdet Wirtschaftsstruktur ...
Die Betriebe des Mittelstands sind wichtige Partner der Kommunen und stellen die Versorgung von Bürgerinnen und Bürgern mit kommunalen Leistungen sicher. Allerdings braucht es finanzkräftige und solvente Städte und Gemeinden, die aktiv an der Verbesserung der Infrastruktur und der Weiterentwick




