Organisationspflichten des Vorgesetzten

Organisationspflichten des Vorgesetzten

ID: 881581

(PresseBox) - Oftmals passiert ein Unfall oder entsteht ein Schaden, weil niemand so recht weiß, wer für was verantwortlich ist. Egal ob Stadt, Land, GmbH, Aktiengesellschaft usw.:
Der hierarchisch Höchststehende (z.B. Bürgermeister, Geschäftsführer) ist zunächst in der Verantwortung, klare Strukturen zu schaffen. Dabei muss er dafür sorgen, dass
?Funktionen eindeutig zugewiesen sind
und
?die Benannten auch wissen, dass sie diese Funktion innehaben und ausüben sollen(!).
Dabei muss er jedenfalls im Rahmen des Arbeitsschutzes zuvor prüfen, ob der Mitarbeiter diese Aufgaben auch geistig und körperlich wahrnehmen kann.
Will er eine Haftung aus dem so genannten Auswahlverschulden vermeiden, muss er den Delegierten auch sorgfältig auswählen, also so gut wie möglich sicherstellen, dass derjenige auch qualifiziert genug für die Aufgabe ist. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Beauftragte Helfer dürfen nicht überfordert sein.
In der Praxis geschieht dies bemerkenswert selten! Bei vielen Veranstaltungen ist den Beteiligten bspw. schon gar nicht klar, wer der Veranstalter ist. Jeder mag zwar mitquatschen, aber keiner will Verantwortung übernehmen.
Die ?Rosinentheorie?
Man kann sich nicht immer das Schöne (die ?Rosine?) herauspicken, das Unangenehme (die Haftung) aber nicht haben wollen. Wer also bspw. über wichtige Entscheidungen der Veranstaltung mitbestimmen möchte, der muss im Gegenzug auch die Verantwortung tragen ? ggf. sogar als (Mit-)Veranstalter ? denn der, der für die Veranstaltung prägende Entscheidungen trifft, kann Veranstalter sein.
Auch ein berühmtes Beispiel ist die Freie Mitarbeiterschaft: Ein freier Mitarbeiter ist tatsächlich ?frei?, also nicht weisungsgebunden. Er kann theoretisch machen, was er will. Dagegen wäre der Arbeitnehmer weisungsgebunden, er muss das tun, was der Chef will. Zweck des Freien Mitarbeiters ist oftmals, dass sich der Auftraggeber hier viele Steuern ersparen kann und nur bezahlen muss, wenn auch gearbeitet wird; zudem muss er grundsätzlich nicht für Arbeitsschutz sorgen. Wenn er aber diese Vorteile haben möchte, dann darf er eben nicht auch noch Weisungen (die ?Rosine?) erteilen wollen. Denn mit der Weisung geht auch immer die Scheinselbständigkeit bzw. die Arbeitnehmereigenschaft einher. Will der Auftraggeber also Weisungen erteilen, muss er auch das Unangenehme auf sich nehmen: Der Auftragnehmer wird Arbeitnehmer (= inklusive Steuern, Bezahlung des Lohns auch ohne Arbeit, sowie der Arbeitsschutz).


Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 31.05.2013 - 12:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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