Zwischen Laptop und Laufstall
Tipps für werdende Mütter, die später in Teilzeit arbeiten wollen
Teilzeit nach oder während der Elternzeit?
Viele Arbeitnehmerinnen wollen nach der Geburt ihres Kindes zunächst nur in Teilzeit in den Beruf zurückkehren. Dabei muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden: Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und nach der Elternzeit. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dabei unterschiedlich.
Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit lebt mit Ende der Elternzeit der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder auf. Die Arbeitnehmerin hat dann den Anspruch, zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Beginnt die Teilzeittätigkeit jedoch erst mit Ablauf der Elternzeit, werden die Stunden üblicherweise mit dem Arbeitgeber auf unbefristete Zeit reduziert. Das heißt: Wünscht die Mitarbeiterin später wieder eine Aufstockung der Stunden, muss sie dies mit dem Arbeitgeber neu aushandeln.
Die Gründe für eine Ablehnung der Teilzeit können unterschiedlich sein: "Eine während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Der Wunsch nach Teilzeitarbeit im Anschluss an die Elternzeit kann hingegen aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Dringende Gründe müssen nicht vorliegen."
Die gesetzlichen Unterschiede
Während der Elternzeit besteht rein rechtlich ein Anspruch auf Teilzeit, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist, diese mehr als 15 Angestellte beschäftigt und dem Anspruch auf Teilzeit kein dringender betrieblicher Grund entgegengesetzt werden kann (§ 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Arbeitnehmerinnen sollten den Teilzeitwunsch dennoch möglichst frühzeitig und schriftlich äußern. Denn: Je früher der Arbeitgeber Bescheid weiß, desto eher kann er sich darauf einstellen und desto weniger Argumente findet er gegen eine Teilzeitbeschäftigung. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Teilzeitarbeit dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Antritt schriftlich angezeigt werden muss.
Will eine Mutter nach der Elternzeit in Teilzeitarbeit arbeiten, muss sie diesen Wunsch spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit schriftlich anmelden, am besten unter Angabe der gewünschten Zeiten. Auch hier ist nach dem Gesetz für den Anspruch Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist und diese mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Ein Anspruch besteht dann, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
"Informieren Sie sich am Besten schon im Vorfeld, an welchen Tagen sich eine Teilzeittätigkeit am besten in das Arbeitsumfeld einfügen könnte und zeigen Sie sich flexibel", rät Anne Kronzucker. "Wenn die Mehrzahl der Teilzeitkräfte vormittags arbeitet, bieten Sie vielleicht die zweite Tageshälfte an. Viele Krippen und Kindergärten haben auch Betreuungsplätze nur für den Nachmittag."
Umrechnung von Resturlaub auf Teilzeit
Geht eine schwangere Arbeitnehmerin in den Mutterschutz, besteht oft noch Anspruch auf Urlaub oder es sind Überstunden angefallen. Der Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit erhalten und kann anschließend im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Folgt auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite, verfällt der (Rest-) Urlaub ebenfalls nicht. Wird das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss der Elternzeit beendet, muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten.
Was aber wird aus dem Urlaubsanspruch, wenn während der Elternzeit oder danach in Teilzeit gearbeitet wird? Ob aus den 15 Vollzeittagen dann nur 15 halbe oder eine Umrechnung in Stunden erfolgt, ist Verhandlungssache. "Dieser Punkt ist im Bundesurlaubsgesetz nicht geregelt; daher sollte die schwangere Mitarbeiterin dies frühzeitig mit ihrem Vorgesetzten klären", rät die D.A.S. Expertin. "Möglicherweise gibt es eine Betriebsvereinbarung, die solche Fälle regelt. Auch der Betriebsrat ist dafür ein guter Ansprechpartner."
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Kurzfassung:
Ansprüche für künftige Mamas
Was während Schwangerschaft und Elternzeit zu beachten ist
Immer mehr junge Mütter möchten nach Ablauf der Elternzeit schon recht bald wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Damit der berufliche Wiedereinstieg möglichst reibungslos klappt, ist es sinnvoll, alle Modalitäten bereits während der Schwangerschaft mit dem Arbeitgeber zu klären. So muss der Wunsch nach Teilzeitarbeit in der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Arbeitsantritt dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden.
Der Wunsch nach Teilzeitarbeit im Anschluss an die Elternzeit muss spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit schriftlich angemeldet werden, am besten mit Angaben der gewünschten Zeiten. "Informieren Sie sich im Vorfeld, an welchen Tagen am besten eine Teilzeitstelle in die Arbeitsumgebung passt und zeigen Sie sich flexibel", rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Oft nehmen schwangere Arbeitnehmerin bestehende Resturlaubstage mit in den Mutterschutz. Dieser Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit erhalten und kann anschließend im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Selbst wenn auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite folgt, verfällt der (Rest-)Urlaub nicht.
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Urteile:
LAG Schleswig-Holstein Az. 6 Sa 43/08
Mindeststundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung während der Elterzeit sind 15 Wochenstunden
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Datum: 07.05.2009 - 12:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
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