Urlaub ohne Arbeit
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Urlaub ohne Arbeit - für viele Arbeitnehmer heutzutage leider nur noch ein schöner Traum.
Immer wieder versuchen Arbeitgeber sich über so genannte Erreichbarkeitsklauseln Leistungen der Arbeitnehmer auch während des Erholungsurlaubs zu sichern. Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam. Das Urlaubsrecht ist zwingend. Der Arbeitnehmer soll den Urlaub als Erholung von der Arbeit nutzen können und seine Zeit nicht permanent auf Abruf verbringen müssen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis entsteht allerdings häufig ein gewisser sozialer Druck dahingehend, dass der Arbeitnehmer freiwillig erreichbar bleibt. Freiwilliger Erreichbarkeit ist natürlich nicht verboten. Gleichwohl sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer überlegen, ob die Erholung des Arbeitnehmers nicht wichtiger ist, als die Erreichbarkeit während des Urlaubs. Entsprechend Vertretungsregelungen wirken Wunder.
Wo dies nicht möglich ist, sollte im Interesse aller mit Anfragen während des Urlaubs zurückhaltend umgegangen werden. Die allgemeine zunehmend empfundene Stressbelastung am Arbeitsplatz hängt sicher maßgeblich auch damit zusammen, dass die Erholungsphasen nicht ernst genommen werden. Dies schlägt sich dann in erhöhten Krankheitszahlen nieder und schädigt damit letztlich auch den Arbeitgeber.
Fazit: Die Frage der Erreichbarkeit ist weniger ein rechtliches, als ein soziales Problem.
Wer auf seinem Recht bestehen will, kann sich auf die herrschende Rechtsprechung berufen. Danach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur in seltenen Ausnahmefällen, das Bundesarbeitsgerichts (NZA 2001, 100, 101) spricht von "zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen" im Urlaub anrufen. Der Arbeitnehmer muss auch nicht erreichbar sein, d.h. wenn der Arbeitgeber ihn nicht erreicht, kann dem Arbeitnehmer daraus kein Nachteil erwachsen. Von solchen Extremfällen abgesehen, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht aus dem Urlaub zurückbeordern.
Klauseln im Arbeitsvertrag, die etwas anderes vorsehen, sind regelmäßig wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts unwirksam. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist gemäß § 13 BUrlG einseitig zwingendes Recht, darf also auch durch Betriebsvereinbarung nur zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden.
Warum setzen so wenige Arbeitnehmer ihre Rechte durch? Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Der Spruch, wonach man sich im Leben mindestens zweimal sehe, trifft hier nicht zu. Man sieht sich permanent. Manchmal empfiehlt es sich, vor diesem Hintergrund im Arbeitsverhältnis nicht auf jedes gesetzlich verbriefte Recht zu pochen. Auch im Team wird man nicht beliebter, wenn man sich einer für alle sinnvollen Regelung rigoros verschließt. Darüber vergessen viele ihre Gesundheit. Wer ausgebrannt ist oder krank verliert meistens auch den Job. Man sollte also rechtzeitig Prioritäten setzen.
Vor übereilten Verweigerungen ist aber zu warnen! Aufforderungen des Chefs abzulehnen, ist (wenn sie nicht unsittlich sind) im Arbeitsrecht gefährlich. War man zu den Leistungen tatsächlich verpflichtet, riskiert man eine Abmahnung oder gar Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Eleganter und sicherer ist es, ggf. das Bestehen der Verpflichtung gerichtlich klären zu lassen. Ein solcher Prozess belastet zwar das Arbeitsverhältnis, allerding bei weitem nicht so sehr wie eine Kündigungsschutzklage.
Fazit: Man sollte auf seine Urlaubsansprüche und deren regelmäßige und konsequente Durchsetzung achten. Das sollte allerdings nicht mit dem Holzhammer geschehen.
2.6.2013
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