Mündliche Verhandlung in Sachen 'Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin'
ID: 88345
Mündliche Verhandlung in Sachen "Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin"
Dienstag, 23. Juni 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über die Verfassungsbeschwerden der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1 BvR 2857/07) und des
Erzbistums Berlin (1 BvR 2858/07) gegen die Ladenöffnungszeiten an
mehreren Sonntagen im Jahr, u.a. auch an allen vier Adventssonntagen,
im Land Berlin.
Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ging die
Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten auf die
Länder über. Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben eine Reihe von
Bundesländern, u.a. auch das Land Berlin, Gebrauch gemacht. Das
Berliner Ladenöffnungsgesetz sieht insbesondere hinsichtlich der Sonn-
und Feiertage vor allem schon kraft Gesetzes und ohne die Erfüllung
weiterer Voraussetzungen die Freigabe aller vier Adventssonntage in
Folge in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr vor. Vier weitere Sonn-
und Feiertage können "im öffentlichen Interesse" durch
Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung - ohne ausdrückliche
uhrzeitliche Umgrenzung - freigegeben werden. Hinzu kommen schließlich
zwei zusätzliche Sonn- oder Feiertage, an denen Verkaufsstellen aus
Anlass "besonderer Ereignisse" von 13.00 bis 20.00 Uhr nach Erfüllung
einer Anzeigepflicht der Inhaber offen gehalten werden können. Damit
ergeben sich in der Summe rein rechnerisch zehn Sonn- oder Feiertage,
an denen eine Verkaufsstelle geöffnet werden darf. Im Vergleich der
Bundesländer geht die Berliner Regelung mit Abstand am weitesten:
Während das Berliner Ladenöffnungsgesetz dem gesamten Einzelhandel eine
Verkaufsstellenöffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen ermöglicht,
sehen die meisten anderen Länder lediglich vier Sonn- und Feiertage zur
Freigabe vor; in Baden-Württemberg sind es drei, in Brandenburg sechs.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren
Rechtssatzverfassungsbeschwerden insbesondere gegen die im Vergleich
zur früheren, bundesgesetzlichen Regelung und zu den
Ladenöffnungsbestimmungen in den anderen Bundesländern sehr viel
weitergehenden generellen Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und
Feiertagen in Berlin. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend,
namentlich diese generellen Ladenöffnungsmöglichkeiten für insgesamt
zehn Sonn- und Feiertage neben weiteren warengruppenspezifischen sowie
orts- und anlassbezogenen Ausnahmeregelungen würden sie - zumal in
ihrer Kumulation - in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG in Verbindung mit
Art. 140 GG und Art. 139 WRV verletzen. Der verfassungsverbürgte Schutz
betreffe nicht nur die Möglichkeit, Gottesdienste und sonstige
religiöse Veranstaltungen ungehindert von staatlichen Geboten oder
Verboten abzuhalten, sondern gewährleiste durch die Verknüpfung mit
Art. 139 WRV verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntage im Sinne einer
institutionellen Garantie zur "seelischen Erhebung", mithin - neben der
sozialpolitischen Zwecksetzung (Arbeitsruhe) - mit einer
religionsfördernden Zwecksetzung. Durch die Vorschriften würden die
Rahmenbedingungen für ihre Religionsausübung dergestalt verändert, dass
es ihnen unzumutbar erschwert werde, in einer ihrem Selbstverständnis
entsprechenden Weise Gottesdienste und sonstige religiöse
Veranstaltungen abzuhalten und ihre Gläubigen zu erreichen -
insbesondere diejenigen, die im Einzelhandel arbeiteten. Betroffen sei
fast ein Fünftel aller Sonntage im Jahr, darunter die vier
Adventssonntage, die besonders sensibel und schutzbedürftig seien. Rein
wirtschaftliche Motive des Gesetzgebers seien nicht geeignet, um diese
Regelung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Die Aushöhlung der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Sonn- und Feiertage werde im
Übrigen dadurch "komplettiert", dass das Gesetz keine wirksamen
Sanktionen gegen Verstöße vorsehe: Zuwiderhandlungen könnten allenfalls
mit einer geringen Geldbuße bis zu 2.500,-- ? geahndet werden, die
große Handelsketten kaum treffe.
Die Verhandlungsgliederung wird zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 23. Juni 2009
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag,
18. Juni 2009, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.
Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind
30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.
Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.
Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Fernsehteams
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr
am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung
mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.
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Datum: 07.05.2009 - 18:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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