Fahndung per Internet
ID: 883913
Zunächst: Ein Foto bspw. aus einer Überwachungskamera muss auch erst einmal zulässig entstanden sein.
Dann: Das Gesetz erlaubt nur die Veröffentlichung durch Behörden (§ 24 Kunsturhebergesetz, das die Bildrechte von Personen regelt, die auf einem Foto erkennbar sind). Eine Privatperson darf insoweit also nicht selbständig Bilder des Tatverdächtigen veröffentlichen ? zumal ja nicht sichergestellt ist, dass der Abgebildete tatsächlich tatverdächtig ist. Dies geht dann schon in Richtung Selbstjustiz, die es nicht geben darf.
Aber auch die Polizei kann nicht machen, was sie will. Grundsätzlich kann nur veröffentlich werden bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und wenn die Aufklärung der Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre (§ 131b Strafprozessordnung). Eine Verwaltungsvorschrift, die sich insbesondere an Staatsanwälte richtet, fasst das sogar noch enger: ?Private Internetanbieter sollen grundsätzlich nicht eingeschaltet werden.? (Ziffer III.2. der Anlage B der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, kurz: RiStBV).
Allgemein ist man sich bist dato nicht sicher, inwieweit auch die Aufrufe der Polizei via Facebook rechtlich überhaupt zulässig sind. Am unschönen Beispiel eines Mordes im norddeutschen Emden 2012 zeigt sich nämlich die Kehrseite der Medaille: Hier muss der anfänglich Tatverdächtige unter Polizeischutz gestellt werden, auch nachdem bekannt wurde, dass er nachweislich nicht der Täter gewesen sein konnte.
By the way: Auch die Herstellung eines Fotos eines Besuchers, dem Hausverbot erteilt wird, ist durch den Veranstalter grundsätzlich nicht zulässig. Wenn, dann müsste der Betroffene der Fotoaufnahme zustimmen ? und zwar freiwillig und ohne ?freundlichen? Zwang. Selbst die Drohung mit einer Strafanzeige ist übrigens grundsätzlich eine strafbare Nötigung! Droht der Veranstalter also unverhohlen oder subtil damit, den Betroffenen anzuzeigen, wenn er sich nicht fotografieren lässt, dann macht sich der Veranstalter selbst strafbar. Solcherlei Maßnahmen sind der Polizei vorbehalten.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 04.06.2013 - 15:03 Uhr
Sprache: Deutsch
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