Wo gehobelt wird, fallen Späne:

Wo gehobelt wird, fallen Späne:

ID: 884743
(PresseBox) - Wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, kann das teuer werden: Für den Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitnehmer. Wir schauen uns einmal die Frage an, wann der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Chef den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, wir nennen ihn Anton, ist in einer Eventagentur beschäftigt. Die Agentur erhält von einem Unternehmen den Auftrag, die Jubiläumsfeier des Unternehmens zu planen. Der Agentur-Chef wiederum delegiert die Planung an unseren Arbeitnehmer Anton.
Anton verrechnet sich, wodurch der Veranstalter einen Schaden erleidet. Der Veranstalter nimmt nun die Eventagentur in Anspruch: Die beiden haben ja einen Vertrag geschlossen, die Agentur hat den Vertrag nicht fehlerfrei ausgeführt und muss daher Schadenersatz leisten. Wir nehmen nun auch an, dass die Eventagentur den gesamten Schaden bezahlt.
Nun steht da der Chef in der Eventagentur und muss seinen bereits geplanten Mallorca-Urlaub absagen, weil das ganze Geld in den Schadenersatz geflossen ist. Da sieht er den untalentierten Mathematiker Anton in der Agenturküche stehen, wie er sich gerade auf Kosten des Chefs einen Kaffee macht. Der Chef fragt sich nun, ob er nicht vom Anton den Schaden wieder zurückverlangen kann.
Es geht nun um das so genannte Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber im Außenverhältnis zum Kunden für den Schaden des Arbeitnehmers hat gerade stehen müssen.
Der Arbeitnehmer genießt aber einen gewissen Schutz, wenn er einen Fehler macht. So hat die Rechtsprechung das so genannte 3-Stufen-Modell entwickelt:
?Würde Anton den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht haben, würde er seinem Chef keinen Schadenersatz zahlen müssen.
?Würde Anton den Schaden grob fahrlässig verursacht haben, würde er sich anteilig an dem Schaden beteiligen müssen. Wie hoch der Anteil wäre, wäre eine Frage des Einzelfalls.


?Würde Anton den Schaden dagegen vorsätzlich verursacht haben, wäre er verpflichtet, seinem Arbeitgeber den gesamten Schaden zu ersetzen.
In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hessen wurde ein Arbeitnehmer auf Schadenersatz von über 150.000 Euro verklagt, weil er bei Schweißarbeiten ein Feuer verursacht hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Schweißer dabei grob fahrlässig gehandelt hatte.
Nun aber entschied das Landesarbeitsgericht richtigerweise, dass ein Arbeitnehmer mit geringem Einkommen aber einer risikogefährdeten Arbeit nicht in unendlicher Höhe haften könne. Daher reduzierte das Landesarbeitsgericht den Schadenersatz auf eine Höhe, die ungefähr drei Monatsgehältern entsprach. Hätte der Arbeitnehmer den vollen Schaden bezahlen müssen, hätte er dafür für mehr als zwei Jahre seinen vollständigen Lohn abgeben müssen.
So erginge es auch unserem Anton: Selbst wenn er sich grob fahrlässig verrechnet hätte, würde das nicht zwangsläufig seinen Ruin bedeuten. Die Gerichte würden sich dann schon an seinem Gehalt orientieren und dieses mit dem Risiko und dem Schaden in ein gesundes Verhältnis setzen. Darüber hinaus hat der Chef dann eben Pech gehabt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor



drucken  als PDF  an Freund senden  Auf den Punkt: Der neue Golf GTD Kölner Entsorgungsdienstleister engagiert sich zum Tag der Umwelt
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 05.06.2013 - 14:08 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 884743
Anzahl Zeichen: 3893

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 358 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wo gehobelt wird, fallen Späne:"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Bera ...

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem B ...

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...

Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z