Wo gehobelt wird, fallen Späne:
ID: 884743
Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, wir nennen ihn Anton, ist in einer Eventagentur beschäftigt. Die Agentur erhält von einem Unternehmen den Auftrag, die Jubiläumsfeier des Unternehmens zu planen. Der Agentur-Chef wiederum delegiert die Planung an unseren Arbeitnehmer Anton.
Anton verrechnet sich, wodurch der Veranstalter einen Schaden erleidet. Der Veranstalter nimmt nun die Eventagentur in Anspruch: Die beiden haben ja einen Vertrag geschlossen, die Agentur hat den Vertrag nicht fehlerfrei ausgeführt und muss daher Schadenersatz leisten. Wir nehmen nun auch an, dass die Eventagentur den gesamten Schaden bezahlt.
Nun steht da der Chef in der Eventagentur und muss seinen bereits geplanten Mallorca-Urlaub absagen, weil das ganze Geld in den Schadenersatz geflossen ist. Da sieht er den untalentierten Mathematiker Anton in der Agenturküche stehen, wie er sich gerade auf Kosten des Chefs einen Kaffee macht. Der Chef fragt sich nun, ob er nicht vom Anton den Schaden wieder zurückverlangen kann.
Es geht nun um das so genannte Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber im Außenverhältnis zum Kunden für den Schaden des Arbeitnehmers hat gerade stehen müssen.
Der Arbeitnehmer genießt aber einen gewissen Schutz, wenn er einen Fehler macht. So hat die Rechtsprechung das so genannte 3-Stufen-Modell entwickelt:
?Würde Anton den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht haben, würde er seinem Chef keinen Schadenersatz zahlen müssen.
?Würde Anton den Schaden grob fahrlässig verursacht haben, würde er sich anteilig an dem Schaden beteiligen müssen. Wie hoch der Anteil wäre, wäre eine Frage des Einzelfalls.
?Würde Anton den Schaden dagegen vorsätzlich verursacht haben, wäre er verpflichtet, seinem Arbeitgeber den gesamten Schaden zu ersetzen.
In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hessen wurde ein Arbeitnehmer auf Schadenersatz von über 150.000 Euro verklagt, weil er bei Schweißarbeiten ein Feuer verursacht hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Schweißer dabei grob fahrlässig gehandelt hatte.
Nun aber entschied das Landesarbeitsgericht richtigerweise, dass ein Arbeitnehmer mit geringem Einkommen aber einer risikogefährdeten Arbeit nicht in unendlicher Höhe haften könne. Daher reduzierte das Landesarbeitsgericht den Schadenersatz auf eine Höhe, die ungefähr drei Monatsgehältern entsprach. Hätte der Arbeitnehmer den vollen Schaden bezahlen müssen, hätte er dafür für mehr als zwei Jahre seinen vollständigen Lohn abgeben müssen.
So erginge es auch unserem Anton: Selbst wenn er sich grob fahrlässig verrechnet hätte, würde das nicht zwangsläufig seinen Ruin bedeuten. Die Gerichte würden sich dann schon an seinem Gehalt orientieren und dieses mit dem Risiko und dem Schaden in ein gesundes Verhältnis setzen. Darüber hinaus hat der Chef dann eben Pech gehabt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 05.06.2013 - 14:08 Uhr
Sprache: Deutsch
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