Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit
Nach einer Entscheidung des LAG Hessen rechtfertigt eine Konkurrenztätigkeit eine fristlose Kündigung.
Nach Ansicht des LAG Hessen ist das ein so schwerwiegender Vertrauensbruch, dass hier auf jeden Fall eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Auch das langjährige Bestehen des Arbeitsverhältnisses konnte den Arbeitnehmer hier nicht vor der außerordentlichen Kündigung bewahren. Die Entscheidung des LAG Hessen ist über folgenden Link abrufbar: http://tinyurl.com/lw3a8mw.
Auch das Bundesarbeitsgericht betrachtet in ständiger Rechtsprechung eine Konkurrenztätigkeit als schwerwiegende Vertragspflichtverletzung. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich einer konkurrierenden Kapitalgesellschaft beitritt und diesen Konkurrenten mit Kapital ausstattet. Dieses Konkurrenzverbot gilt nicht nur für kaufmännische Angestellte, sondern für alle Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 16.6.1976, DB 1977, 307 = BB 1977, 41, 296).
Wer den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nachgeht, der sollte am besten eine erfahrene Detektei beauftragen. Mehr Informationen zur aktuellen Rechtsprechung gibt es von der Kanzlei Dr. Kroll & Partner.
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Datum: 05.06.2013 - 17:50 Uhr
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