Betriebsrat hat keine Mitbestimmung bei betrieblicher Facebook-Seite
Der Betriebsrat hat keinerlei Mitbestimmungsrecht, wenn ein Unternehmen eine eigene Unternehmens Facebook Seite eröffnet.
Recht von A - Z(firmenpresse) - Wie dem Urteil des ArbG Düsseldorf vom 21.06.2013 (Aktenzeichen: 14 BVGa 16/13) zu entnehmen ist, hat der Betriebsrat keinerlei Mitbestimmungsrecht, wenn ein Unternehmen eine eigene Unternehmer Facebook Seite eröffnet.
Der für das Arbeitsrecht relevante Fall ist wie folgt zu beschreiben: Das beklagte Unternehmen, dass eine eigenes Firmenseite auf Facebook eröffnet hatte, schickte seinen Mitarbeitern zusätzlich einen "Leitfaden zum Umgang mit Social Media", an dem sich die Mitarbeiter, so sie der Seite folgen wollen, orientieren können. Durch diesen Vorgang sah der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte gravierend verletzt. Infolge wurde mit Begründung die Mitarbeiter schützen zu wollen, seitens des Betriebsrates eine gerichtliches Verfahren eingeleitet. Ziel war es, das Unternehmen zu zwingen die Seite umgehend zu schließen.
Die Entscheidung des ArbG Düsseldorf fiel zu Ungunsten des Betriebsrates aus. Demzufolge muss die vom Unternehmen konzipierte Facebook Firmenseite nicht geschlossen werden. Nach Ansicht der Richter sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht verletzt worden. Juristisch begründet das Gericht sein Urteil auf folgende Normen des BetrVG: nach § 87 Abs. 1 BetrVG sei die Ordnung des Betriebes durch die alleinige Aufforderung auf Facebook der Unternehmensseite zu folgen, keineswegs berührt. Die Aufforderung beziehe sich allen auf den außerbetrieblichen Wirkungskreis der Mitarbeiter.
Weiterhin -und das scheint ebenso wesentlich- ist das Mitbestimmungsrecht auf dessen Verletzung der Betriebsrat im Kern abgehoben hatte, aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wiederum nicht als verletzt anzusehen. Eine technische Einrichtung im engen Sinne der Norm liegt zwar zweifelsohne vor, mittels derer eine Überwachung der Mitarbeiter theoretisch auch in Betracht käme. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn auf der entsprechenden Homepage, die Mitarbeiter individualisierbare Kommentare abgeben. Nach Ansicht des Gerichtes jedoch ist ein Kommentar, genauer das Verfassen eines solchen, keine Voraussetzung um die Seite aufrufen, beziehungsweise ihr folgen zu können.
Das arbeitsrechtliche Urteil des ArbG Düsseldorf ist insoweit durchaus interessant und wird für weitere Urteile im Arbeitsrecht von Bedeutung sein. Bedingt durch den zunehmenden Einfluss, den die Neuen Medien und ihre Nutzung zukünftig auch in der Arbeitswelt nolens volens haben werden, wird es immer wieder juristische bislang ungeklärte Fragestellungen geben. Mit diesen Fragestellungen betreten die Richter, aber ebenso die Anwälte Neuland. Einerseits sind die Neuen Medien und ihre vielseitigen Anwendungen noch jung, infolgedessen naturgemäß noch nicht allzu viele Erfahrungen vorliegen können. Andererseits werden die rapiden Entwicklungen in den Neuen Medien zusehends unüberschaubar, so dass Gerichte und Juristen hier im Medien- und Arbeitsrecht versuchen müssen Schritt zu halten.
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