Kündigungsfalle "Massenentlassungsanzeige"
Wann die Anzeige einer Massenentlassung zu einem verbesserten oder erweiterten Kündigungsschutz führt!
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10% der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer oder in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen entlässt (§ 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Einzubeziehen sind alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten, sofern diese zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Die Anzeige muss mit der Rechtsprechung vor Ausspruch der Kündigung erfolgen (EuGH, Urteil vom 27.01.2005, C-188/03). Der Begriff der "Entlassung" ist dem der "Kündigung" gleichzusetzen. Anzeigepflichtig sind auch die mit Aufhebungsverträgen bezweckten Massenentlassungen!
Entsprechend § 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wirksam. Mit seiner Entscheidung vom November des vergangenen Jahres, hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 935/07) dazu klargestellt, dass diese Entlassungssperre den Ausspruch der Kündigung jedoch nicht hindert. Der Ausspruch einer Kündigung unmittelbar nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist grundsätzlich zulässig. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen werden durch die Sperrfrist nicht verlängert. Rechtsauffassungen, die in § 18 Kündigungsschutzgesetz eine "aufschiebende Rechtsbedingung" sehen oder eine "schwebende Unwirksamkeit der Kündigung" annehmen wurde eine Absage erteilt. Das Bundesarbeitsgericht verweist dazu auf die besondere Zwecksetzung der gesetzlichen Regelungen, die nicht darin liegt, von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmern einen verbesserten oder erweiterten Kündigungsschutz zu verschaffen sondern primär arbeitspolitischen Zwecken dient. Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen des Arbeitmarktes einzuleiten. Damit ist eine Unsicherheit behoben worden, die bedingt durch die Rechtsprechung des EuGH zum Entlassungsbegriff, entstanden ist. Von der Sperrfrist werden mithin nur solche Kündigungen erfasst, bei denen die Kündigungsfrist kürzer als die Sperrfrist von einem Monat ist.
Auch bei offenkundig einfach normierten formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen steckt der Teufel im Detail. Bei Ausspruch bzw. im Falle der Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung bedarf es einer umfassenden Beachtung aktuellster nationaler wie europäischer Rechtssprechung. Die Nichtbeachtung kann zum Fortbestand oder der Verlängerung von Arbeitsverhältnissen führen. Aber auch die Einbeziehung eines vorhandenen Betriebsrates ist ein Thema. Bei anzeigepflichtigen Entlassungen ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend und detailliert zu unterrichten. Die entsprechende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung ist gleichfalls Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige. Die Einholung fachkundigen Rates ist also dringend geboten, um - aus Sicht des Arbeitgebers - Fehler zu vermeiden oder - im Interesse des Arbeitnehmers - Unwirksamkeitsgründe aufzuspüren.
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Datum: 11.05.2009 - 12:25 Uhr
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