Viele Klauseln der AGB in App-Store von Samsung unwirksam
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Um welche Klauseln es sich genau handelt, lesen Sie am Besten in dem Urteil selbst nach, das vom vzbv http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Samsung-LG-Frankfurt-Main-Vertraege-Apps-2013-06-06.pdf öffentlich gemacht wurde.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2013, Aktenzeichen: 2-24 O 246/12)
Unsere Meinung
Überraschend finden wir das Urteil grundsätzlich, wie gesagt, nicht. Ein im AGB-Recht etwas bewanderter Rechtsanwalt wird in vielen AGB der vermeintlichen großen Player unwirksame Klauseln entdecken. Das liegt zum Einen daran, dass die AGB oft aus dem Mutterland des Anbieters übernommen und nicht an das deutsche Recht angepasst werden und zum Anderen wohl darin, dass sich viele Kunden daran halten, wenn und solange nicht die Unwirksamkeit von einem Gericht bestätigt wird.
Für den Kunden schön ist letztlich die automatische Rechtsfolge bei einer unwirksamen Klausel nach deutschem Recht: Selbst, wenn die Klausel akzeptiert wurde muss man sich daran einfach nicht halten. Sie ist insgesamt unwirksam. Die Klausel wird auch nicht auf den gerade noch zulässigen Sinngehalt reduziert, sondern einfach von einem Gericht ignoriert.
Wenn Sie wirksame AGB haben wollen, dann können Sie sich übrigens auch gerne an uns wenden. Wir machen das.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 17.06.2013 - 15:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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