Kinderrechte ins Grundgesetz - Druck auf Bundesregierung wächst
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Nach Ansicht des Aktionsbündnisses Kinderrechte wird der Druck auf die Bundesregierung in dieser Frage immer größer. Zu Beginn des nächsten Jahres behandelt der UN-Kinderrechteausschuss den Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention. Es ist damit zu rechnen, dass ein wesentlicher Kritikpunkt des UN-Ausschusses die fehlende verfassungsrechtliche Absicherung der Kinderrechte im Grundgesetz sein wird. Zudem führt derzeit die EU-Kommission eine Studie zur Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland durch. Das Aktionsbündnis rechnet auch hier mit einem eher negativen Ergebnis.
Auch im nationalen Kontext ist der Druck auf die Bundesregierung gewachsen. So hat sich die Sachverständigenkommission des 14. Kinder- und Jugendberichts deutlich für die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz ausgesprochen. Nach Auffassung der Kommission könnten so Gesetze aus der Perspektive junger Menschen verabschiedet und das allgemeine Rechtsbewusstsein verändert werden. Dadurch werde der "strukturellen Rücksichtslosigkeit" entgegen gewirkt, mit der Kinder und Familien konfrontiert seien, so die Sachverständigen.
Das Aktionsbündnis Kinderrechte hat im letzten Jahr einen Formulierungsvorschlag für einen neuen Artikel 2a Grundgesetz vorgelegt um klarzustellen, dass Kinder im Wortlaut des Grundgesetzes als Grundrechtsträger anerkannt und mit besonderen Rechten ausgestattet sind. Grundlage für den Vorschlag ist die UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland seit mehr als 20 Jahren gilt.
Der Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte für einen neu zu schaffenden Artikel 2a Grundgesetz hat folgenden Wortlaut:
(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(2) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.
Weitere Informationen und ein ausführliches Hintergrundpapier zum Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte unter www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de.
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Datum: 26.06.2013 - 10:06 Uhr
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