Wer haftet bei Datenverlust in der Cloud?

Wer haftet bei Datenverlust in der Cloud?

ID: 898562

(PresseBox) - Die Cloud wird immer beliebter. Gerade als Online-Speicher mit Überallzugriff sind diese Dienste ? sowohl bei Unternehmen, als auch bei Privatleuten ? mittlerweile sehr beliebt. Kein Wunder, sind die Speicherangebote oftmals bis zu einem bestimmten Volumen sogar kostenlos, wie zum Beispiel bei Google Drive, Microsofts Skydrive, Amazons Cloud Drive, der Dropbox oder dem Mediencenter als Teil der Telekom Cloud.
Schöne neue Welt.
Aber, über was die wenigsten nachdenken: Was passiert, wenn die Cloud Daten verliert? Wer haftet bei Verlust von wichtigen Dokumenten (wie zum Beispiel Firmenunterlagen) oder von privaten Schätzen (wie persönlichen Bildern)?
Die Diensteanbieter der Clouddienste wollen dafür natürlich nicht haften. So steht es denn auch üblicherweise in den Nutzungsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Haftung wird dort oftmals sogar vollständig ausgeschlossen. So steht in den AGB des beliebten Dienstes Evernote zum Beispiel, dass man für die Datensicherheit keine Haftung übernehme und der Kunde den Dienst auf eigene Gefahr nutze. Mit Registrierung hat der Kunde diese AGB akzeptiert. Also muss er sich grundsätzlich auch daran halten. Oder?
Nun, nicht ganz. Zum Einen ist nach deutschem Recht ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB grundsätzlich gar nicht wirksam möglich. Gilt also deutsches Recht, dann haftet der Anbieter ? zumindest bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ? auch. Verschiedene AGB sehen bereits die Geltung von deutschem Recht vor, so bei Evernote oder bei Skydrive.
Auch wenn das nicht so ist gilt: Handelt der Kunde als Verbraucher, dann kann er in der Regel das Verbraucherschutzrecht seines Heimatlandes in Anspruch nehmen. Sieht dieses bestimmte zwingende Regeln vor, gelten diese auch, egal, was in den AGB steht. Auch dann ist also das deutsche Haftungsrecht anzuwenden.
Aber dann kommt das nächste Problem: Viele Anbieter sitzen nicht in Deutschland. Eventuell muss also Microsoft nach kalifornischem Recht in den USA verklagt werden. Mit einem US-amerikanischem Anwalt und allem drum und dran. Das lohnt sich in 99% der Fälle nicht.


Und: Wenn keine Datenbackups mehr vorliegen, bringt der tollste Anspruch nichts. Die Daten bekommt man nicht wieder, allenfalls einen Schadensersatz. Doch wie wertvoll sind zum Beispiel persönliche Bilder?
Außerdem kann es gut sein, dass die Gerichte ein Mitverschulden des Kunden annehmen, wenn er sich selbst kein Backup seiner Daten gezogen hat. Dann läuft der Anspruch eventuell gänzlich ins Leere.
Fazit
Cloud-Dienste sind sinnvoll und hilfreich. Neben den großen Datenschutzthemen durch die überwiegende Speicherung der Daten in den USA und der dortigen Zugriffsmöglichkeit verschiedenster Dienste auf diese Daten (das ist ein eigenes Thema für einen Beitrag), muss aber stets auch das Risiko des Datenverlustes beachtet werden.
Ohne eigene Backups sollten Daten dort nicht hochgeladen werden. Es handelt sich nämlich gerade nicht um eine externe Festplatte im Netz, sondern allenfalls um einen Dienst, der den Zugriff auf bestimmte Daten von überall auf der Welt ermöglich. Darin liegt letztlich der Mehrwert.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 26.06.2013 - 15:10 Uhr
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