Michael Oehme: Doch kein "Massensterben" bei Finanzanlagenvermittlern?
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Es ist davon auszugehen, dass sich diese Zahl noch deutlich erhöhen wird, denn nach Angaben der DIHK liegt derzeit noch eine Fülle an Anträgen vor, die erst in den kommenden Monaten abgearbeitet werden können. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat daher zugestimmt, eine entsprechende Fristverlängerung zu akzeptieren. Diese gilt für alle Anträge, die vollständig bis zum 30. Juni, dem Stichtag für die einfache Beantragung, eingegangen sind. Die Erlaubnisbehörden haben nun bis zum Ende dieses Jahres Zeit, die Anträge zu prüfen und gegebenenfalls zu gestatten.
Für Finanzanlagenvermittler bedeutet dies, dass sie in diesem Zeitraum auch ohne Bewilligung weiterhin die im Paragrafen 34 f aufgeführten Beteiligungen verkaufen dürfen, ohne hierfür einen Bußgeldbescheid zu befürchten. Voraussetzung ist natürlich die Beantragung bis zum 30. Juni. Aufatmen ist also angesagt, denn vielfach waren die Behörden – so unsere Informationen – selbst überfordert, die richtigen Aussagen zu treffen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen u.ä., was des Öfteren zu Verzögerungen führte.
Während sich diesbezüglich also der Nebel lichtet, arbeiten die Emissionshäuser in Deutschland fieberhaft daran, die an sie gestellten Forderungen zu erfüllen – oder eben umzustellen. Auch hier wurden zuletzt einige Öffnungsklauseln umgesetzt und die Bandbreite an Angeboten ist eher größer geworden. Neben den im Paragraf 34 f GewO geregelten Produkten finden sich auch einige darunter, die (zumindest noch) zulassungsfrei sind. Gerade Darlehenskonzepte sind nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit gefragt, weshalb hier auch klare Regelungen erlassen wurden. Die BaFin will hier zukünftig sehr viel deutlicher hinschauen.
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Datum: 04.07.2013 - 16:19 Uhr
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