Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz
ARAG Experten-InterviewDüsseldorf, 05.07.2013
Rechtsanspruch - Was bedeutet das?
RA Florian Linten: Ab dem 1. August hat jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr Anspruch auf Betreuung in einer Kita. Dies bedeutet, dass die Städte, Kommunen und Gemeinden dafür Sorge tragen müssen, dass die Betreuung stattfindet. Sie können sich nicht auf fehlende Kapazitäten zurückziehen, sie müssen die Plätze schaffen. Die einzige Voraussetzung ist: Das Kind muss ein Jahr alt sein. Ob ein Elternteil oder beide Eltern arbeiten, ist für den Rechtsanspruch auf Betreuung gleichgültig.
Wann muss man sich um einen Platz kümmern?
RA Florian Linten: Wenn Sie einen Platz in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie drei Monate vor dem Zeitpunkt einen Antrag stellen. So können die Gemeinden und Städte sich darauf einrichten.
Hat man Anspruch auf Ganztagsbetreuung?
RA Florian Linten: Das Gesetz schweigt hierzu leider und wir müssen auf Erfahrungswerte zurückgreifen. Bei den Kindergartenplätzen hat man auch nur einen Anspruch auf Halbtagsbetreuung. Dennoch haben die Eltern ein Wahlrecht: Sie können die Tageskinderstätte und den Umfang der Betreuung aussuchen. Beantragen Sie Ganztagsbetreuung, können Gemeinden und Städte sich wahrscheinlich darauf zurückziehen, dass sie nur eine Halbtagsbetreuung anbieten müssen. Wie sich das entwickelt, wird die Zeit zeigen. Da wird die Rechtsprechung dann das Ihrige tun.
Welche Fahrzeit zur Kita ist zumutbar?
RA Florian Linten: Die Eltern dürfen die Kita auswählen, aber die Kommunen können sagen: "Da ist kein Platz frei, wir haben aber einen anderen zumutbaren Platz für Sie." Eine halbe Stunde Weg in der Stadt mit einem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln - mehr ist nicht zumutbar. Auf dem Land sollte der Kita-Platz eher fußläufig zu erreichen sein. Es kann auch nicht sein, dass am Gemeinde- oder Stadtrand ein Haus hochgezogen wird für alle Kinder ohne Kitaplatz.
Was passiert, wenn keine Antwort oder eine Absage kommen?
RA Florian Linten: Das Schönste ist natürlich, wenn der Antrag positiv beschieden wird. Aber häufig passiert auch gar nichts. Sie hören nichts mehr von der Behörde. Dann haben Sie die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Monaten eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Bei einem abschlägigen Bescheid sollten Sie im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht klagen, damit möglichst schnell entschieden wird.
Wie funktioniert das und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
RA Florian Linten: Ein solches Eilverfahren müssen Sie beim Verwaltungsgericht einleiten. Der Erfahrungswert beläuft sich auf 2.500 Euro. Ihre Kosten betragen für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass Sie unterliegen, vielleicht 700 oder 800 Euro. Aber da der Anspruch so fest ausgestaltet ist, ist ein Verlust eigentlich kaum möglich.
Brauche ich einen Anwalt?
RA Florian Linten: Nein, Sie können sowohl den Antrag selber stellen, als auch die Klage vor dem Verwaltungsgericht selber erheben. Allerdings ist das manchmal mit Fallstricken verbunden. Sie müssen an das richtige Verwaltungsgericht gehen und auch den Antrag richtig stellen. Und eine schlüssige, stringente Begründung gehört natürlich auch dazu. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, empfehle ich, Ihre Rechtsschutzversicherung zu informieren. Sie wird Ihnen da sicherlich weiterhelfen.
Ihr Fazit?
RA Florian Linten: Wir müssen abwarten, was das Gesetz bringt. Die Städte und Gemeinden haben etwa 30 Prozent an Kapazitäten geschaffen. Werden mehr Kinder angemeldet, haben wir ein Problem. Was ist mit den Kindern? Wo betreuen wir sie? Was ist mit weiteren Ansprüchen wie Verdienstausfall oder privater Betreuung. All das bleibt abzuwarten. Was man nur empfehlen kann: Stellen Sie frühzeitig einen Antrag und zwar nicht erst ab dem 1.8.2013.
Weitere Fragen zum Thema beantwortet der ARAG Rechtsexperte hier: http://www.arag.de/rechtsanspruch-kita-krippenplatz/
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Datum: 05.07.2013 - 12:10 Uhr
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