Messerattacke vor Pizzeria in Stromberg muss neu verhandelt werden
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Messerattacke vor Pizzeria in Stromberg muss neu verhandelt werden
Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten zwar als heimtückischen Tötungsversuch gewertet, ist aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten sei und deshalb lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könne.
Auf die Revision des Geschädigten, der sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20. Mai 2009 das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Begründung, mit der das Landgericht zur Annahme eines freiwilligen Rücktritts gekommen war, hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft angewendet. Es hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dieser sei bei Abbruch der Verfolgung seines Opfers davon ausgegangen, er könne dieses noch einholen und die Tötungshandlung vollenden. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergaben sich hierfür jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch erwies sich angesichts der Vielzahl der für ein Fehlschlagen des Tötungsversuchs sprechenden Umstände daher als rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Urteil vom 20. Mai 2009 ? 2 StR 576/08
Landgericht Bad Kreuznach ? Urteil vom 15. Juli 2008 ? 1025 Js 3016/08 Ks
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Datum: 20.05.2009 - 17:32 Uhr
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