Briefwahl-Informationen

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ID: 91337

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(pressrelations) - Europawahl am Sonntag, 7. Juni 2009
Herrmann: "Von Wahlrecht Gebrauch machen - falls nötig, rechtzeitig Briefwahl beantragen"

Am Sonntag, den 7. Juni 2009, ist in Deutschland Tag der Europawahl. Innenminister Joachim Herrmann bittet alle Bürgerinnen und Bürger, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen: "Wegen des Wahltermins mitten in den Pfingstferien sollten alle Wahlberechtigten, die am Wahlsonntag abwesend sind, frühzeitig Briefwahlunterlagen beantragen." Erstmals ist dafür kein besonderer Grund (Krankheit, Urlaub) mehr erforderlich. Auch für die Bundestagswahl im September wird die Briefwahl erstmals ohne Angabe von Gründen beantragt werden können. Herrmann kündigte an, diese Vereinfachung auf für die nächsten Landtags- und Kommunalwahlen in Bayern vorzuschlagen.

Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments nunmehr zum siebten Mal direkt gewählt. In Bayern sind voraussichtlich etwa 9,7 Millionen Deutsche und Unionsbürger wahlberechtigt, in ganz Deutschland etwa 64,3 Millionen. Die Wahlbeteiligung bei den bisherigen Europawahlen seit 1979 betrug in Bayern zwischen 39,7 Prozent (2004) und 61,1 Prozent (1989); sie lag damit regelmäßig unter den Werten, die bei Landtags- oder Bundestagswahlen erreicht werden.

Die Wahllokale sind in Deutschland wie bei Bundestags- und Landtagswahlen von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

1. Wahlsystem, Einteilung des Wahlgebiets

Nach dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur EU im Jahr 2005 werden bei der Wahl im Juni nunmehr insgesamt 736 Abgeordnete aus 27 Mitgliedstaaten (2004: 732 Abgeordnete) gewählt. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen wie bei der letzten Europawahl 99 Sitze und damit wie bisher der größte Anteil aller Mitgliedstaaten. Die Abgeordneten werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar vom Volk auf fünf Jahre, und zwar weiterhin nach dem jeweiligen nationalen Europawahlrecht und nicht nach einem einheitlichen europaweiten Wahlverfahren gewählt.



Die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach den Grundsätzen einer reinen Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen von politischen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen. Listenwahlvorschläge können entweder für einzelne Länder der Bundesrepublik (Landeslisten) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Die Listenwahlvorschläge sind von der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung in einem eigenen Verfahren aufgestellt worden; sie können vom Wähler nicht verändert werden ("starre Listen"). Gewählt werden also nicht Einzelpersonen wie z.B. bei den bayerischen Gemeinderatswahlen oder Landtagswahlen, sondern insgesamt alle auf der jeweiligen Liste aufgestellten Wahlbewerber. Auch gibt es anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen keine Direktkandidaten (Wahlkreis- beziehungsweise Stimmkreisbewerber) und somit auch keine Wahl- oder Stimmkreise.

Für die Stimmabgabe ist das Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt, die aus Teilen einer Gemeinde oder aus einer einzigen Gemeinde gebildet werden. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.

2. Wahlvorschläge

Für die Europawahl stehen in Bayern nach den Entscheidungen des Bundeswahlausschusses und des Landeswahlausschusses insgesamt 31 (2004: 23) Wahlvorschläge mit insgesamt 896 Bewerbern auf den Stimmzetteln, darunter die Vorschläge sämtlicher im Bayerischen Landtag und im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien bzw. Wählergruppen. Beim Wahlvorschlag der CSU handelt es sich um eine Landesliste; diese Partei steht also nur in Bayern zur Wahl. Die CDU steht mit Landeslisten in jedem Land außer in Bayern auf den Stimmzetteln. Alle anderen Wahlvorschläge wurden jeweils als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundeslisten) zugelassen, das heißt, sie stehen in ganz Deutschland jeweils mit der selben Liste zur Wahl.

Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich für die bereits bei der Europawahl 2004 angetretenen Parteien nach den bei dieser Wahl in Bayern erzielten Stimmen; Die neu hinzugekommenen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.

3. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten (also seit dem 7. März 2009) in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EU eine Wohnung innehaben oder sich hier sonst gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, zum Beispiel, weil für sie zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Wahlrecht verloren haben.

Auch außerhalb der Mitgliedstaaten der EU lebende Deutsche, die nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben, sind grundsätzlich wahlberechtigt. Diese Auslandsdeutschen mussten allerdings bis spätestens 17. Mai 2009 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Seit der Europawahl 1994 sind auch alle in Deutschland lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger) wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EU eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. In Bayern sind dies schätzungsweise etwa 400.000 Personen. Die Unionsbürger wurden grundsätzlich nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde in Bayern eingetragen; die Frist lief ebenfalls am 17. Mai 2009 ab. Aber: Unionsbürger, die bereits bei den Europawahlen 1999 oder 2004 auf ihren Antrag hin eingetragen wurden (in Bayern waren das 1999 nur etwa 2,2 Prozent, 2004 aber bereits etwa 7,7 Prozent oder circa 30.000 von insgesamt etwa 390.000 potentiell wahlberechtigten Unionsbürgern), nicht inzwischen ins Ausland verzogen sind oder das Wahl!
recht sonst verloren haben oder auf ihren eigenen Antrag wieder aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind, wurden von der Gemeinde wie die deutschen Wahlberechtigten von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinden haben ihre Unionsbürger durch ein besonderes Anschreiben rechtzeitig über die Voraussetzungen der Teilnahme an der Europawahl informiert.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach EU-Recht jeder wahlberechtigte Unionsbürger weiterhin selbst entscheiden kann, ob er sein Wahlrecht bei der Europawahl in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzmitgliedstaat), oder in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), ausübt (Optionsrecht). Das Wahlrecht darf aber auf jeden Fall nur einmal ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Eintragung ausländischer Unionsbürger in ihr jeweiliges Wählerverzeichnis, um Doppelwahlen zu verhindern.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, die zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wurden bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

4. Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

Die Gemeinden haben an alle deutschen Wahlberechtigten, die am Stichtag 3. Mai 2009 bei der Gemeinde für eine Wohnung gemeldet waren und deshalb von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, und an alle ausländischen Unionsbürger, die nach den vorstehenden Ausführungen von Amts wegen einzutragen waren, bis zum 17. Mai 2009 Wahlbenachrichtigungen versandt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, muss sich schnellstens mit dem Wahlamt seiner Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen.

In der Wahlbenachrichtigung ist unter anderem das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Auf Antrag erhält jeder Wahlberechtigte (auch derjenige, der nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, sofern er zum Beispiel ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis versäumt hat) einen Wahlschein. Ein besonderer Grund ist anders als bisher nicht mehr notwendig. Mit dem Wahlschein kann der Wähler in einem beliebigen Wahlbezirk (Wahllokal) der kreisfreien Stadt oder des Landkreises oder durch Briefwahl (siehe Nummer 6) wählen.

Wer mit Wahlschein in einem Wahllokal wählen will, muss sich über seine Person ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Im Übrigen reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Wer seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat, muss auf jeden Fall einen amtlichen Ausweis mit ins Wahllokal nehmen.

5. Stimmabgabe, Stimmzettel

Jeder Wähler erhält einen (fast 100 Zentimeter langen und etwa 20 Zentimeter breiten) weißen Stimmzettel. Dieser enthält die zugelassenen Wahlvorschläge (gegebenenfalls mit Kurzbezeichnung), die Angabe, ob es sich um eine Landesliste oder eine Bundesliste handelt und für jeden Wahlvorschlag die ersten zehn Bewerber sowie rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags einen Kreis für die Kennzeichnung durch den Wähler. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Wähler mit einer körperlichen Behinderung können sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Blinde und sehbehinderte Wähler haben wie bei den letzten Bundestags- und Europawahlen die Möglichkeit, bei der Stimmabgabe eine Stimmzettelschablone zu verwenden, die die jeweiligen Blindenvereine auf Grundlage des amtlichen Stimmzettels eigenverantwortlich herstellen. Um das seitenrichtige Einlegen des Stimmzettels in die Schablonen zu erleichtern, wurde in alle Stimmzettel am rechten oberen Rand jeweils ein kleines rundes Loch eingestanzt. Nähere Informationen zu den Schablonen erteilt der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. in München, Arnulfstraße 22, 80335 München, Telefon: 089/559880.

6. Briefwahl

Der Regelfall der Stimmabgabe ist zwar die persönliche Ausübung des Wahlrechts am Wahlsonntag im Wahllokal. Das ist auch guter demokratischer Brauch.

Für die Briefwahl ist aber nach der Änderung des Wahlrechts erstmals kein besonderer Grund (zum Beispiel Krankheit, Urlaub) mehr erforderlich. Die wahlberechtigte Person muss nur einen Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen (also den Stimmzettel mit dem blauen Wahlumschlag sowie den roten Wahlbriefumschlag für die Rücksendung der Unterlagen) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) persönlich oder über einen Bevollmächtigten beantragen. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax, E-Mail oder oft auch über entsprechende Online-Formulare im Internet-Angebot der Gemeinde) zu stellen, telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Am einfachsten ist die Antragstellung mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Formular möglich, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten angegeben werden können.

Der Antrag kann vom Wahlberechtigten auch mündlich durch Vorsprache bei der Gemeinde gestellt werden; dann können die Unterlagen gleich mitgenommen werden. Möglich ist dabei auch die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle. Hierzu stellt die Gemeinde im Wahlamt Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden wie in einem Wahllokal zur geheimen Stimmabgabe bereit. Der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern wird gleich in die bereitgestellte Urne geworfen und bei der Gemeinde bis zum Wahltag sicher aufbewahrt.

Wenn das amtliche Formular nicht verwendet wird, zum Beispiel bei Antragstellung per E-Mail, ist besonders wichtig, die persönlichen Daten, also den vollständigen Namen, die Wohnanschrift und das Geburtsdatum vollständig anzugeben, um Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden.

Bei der Antragstellung ist auf jeden Fall die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch eine Urlaubsadresse sein. Dabei sind jedoch ggf. die im Ausland längeren Postlaufzeiten sowohl bei der Versendung der Unterlagen durch die Gemeinde als auch der Rücksendung des Wahlbriefs zu beachten.

Anträge können normalerweise nur bis Freitag, 5. Juni 2009, 18.00 Uhr, gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Die Unterlagen werden von der Gemeinde grundsätzlich per Post (gegebenenfalls auch per Luftpost) versandt, wenn sie bei der Beantragung nicht ohnehin gleich persönlich abgeholt werden. Sie können auch durch eine vom Wahlberechtigten schriftlich bevollmächtigte andere Person abgeholt werden. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.

Wie die Wahlberechtigten richtig per Briefwahl wählen, ist auf einem zu den Briefwahlunterlagen gehörigen Merkblatt ausführlich beschrieben. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass der Wahlbrief so rechtzeitig zur Post gegeben werden muss, dass er spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingeht. Im Inland wird der Wahlbrief von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Bei Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters oder bei Aufgabe im Ausland muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden. Selbstverständlich kann der Wahlbrief auch durch die Wählerin oder den Wähler oder einen beauftragten zuverlässigen Boten direkt bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Adresse (Wahlamt) abgegeben werden. Für den rechtzeitigen Eingang des Wahlbriefs sollten bei Beantragung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen ggf. die längeren Postlaufzeiten im Ausland beachtet werden.

Nicht mehr rechtzeitig können Wahlbriefe bei der zuständigen Gemeinde eingehen, die erst nach der Leerung der Briefkästen am Samstag-Abend vor der Wahl oder erst am Wahlsonntag in Briefkästen, auch wenn sie mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind, eingeworfen werden. Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb darauf achten, den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (4. Juni 2009) abzuschicken. Notfalls sollte der Wahlbrief persönlich oder durch eine Vertrauensperson am Samstag vor der Wahl oder am Wahltag in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden. Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind.

7. Sitzverteilung im Europäischen Parlament

Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden 99 Abgeordnetensitze werden auf die Listenwahlvorschläge nach dem Verhältnis der im gesamten Bundesgebiet für sie abgegebenen Stimmen erstmals entsprechend dem neuen Berechnungsverfahren nach "Sainte-Laguë/Schepers" (wie künftig auch bei Bundestagswahlen) verteilt. Dieses Verfahren löst die bisherige Berechnungsmethode nach "Hare-Niemeyer" ab. Ein Wahlvorschlag erhält nur dann einen Sitz zugeteilt, wenn auf ihn bundesweit mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, unabhängig davon, ob es sich um Bundes- oder Landeslisten handelt.

Eine Verteilung der Sitze auf die einzelnen Länder der Bundesrepublik findet nicht statt. Wie viele bayerische Abgeordnete über die einzelnen Bundes- oder Landeslisten in das Europäische Parlament einziehen, hängt von den auf alle Listen (mit mindestens 5 Prozent) im gesamten Wahlgebiet entfallenden Stimmen ab sowie davon, wie viele und an welchen Positionen Bewerber aus Bayern auf den einzelnen Wahlvorschlägen vertreten sind. Da es neben Bundes- auch Landeslisten gibt, ist auch die Wahlbeteiligung in den einzelnen Ländern maßgebend für die Zahl der bayerischen Abgeordneten.

8. Ermittlung des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von den ehrenamtlichen Wahlvorständen in den Wahllokalen und Briefwahlbezirken die Stimmen ausgezählt. In Bayern waren bei den letzten Europawahlen etwa 120.000 Wahlhelfer im Einsatz. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden von den Wahlvorständen sofort an die Gemeinden, weiter an die Kreis- und Stadtwahlleiter, von diesen an den Landeswahlleiter und von hier aus als bayerisches Gesamtergebnis noch am Wahlabend an den Bundeswahlleiter in Wiesbaden gemeldet. Die Wahlvorstände, die Kreis- und Stadtwahlleiter sowie die Landeswahlleiter geben das Ergebnis für ihren jeweiligen Bereich sofort nach Feststellung bekannt. Das vorläufige amtliche Endergebnis für die Bundesrepublik Deutschland darf vom Bundeswahlleiter allerdings erst nach Schließung der Wahllokale in allen anderen Mitgliedstaaten der EU, also nicht vor 22.00 Uhr, bekannt gegeben werden.

9. Ergänzende Informationen

Ausführliche Informationen zur Europawahl, insbesondere die Wahlvorschläge im Einzelnen, ein Musterstimmzettel, Ergebnisse der bisherigen Wahlen und darüber hinaus allgemeine Fragen des Wahlrechts sowie weiterführende Links sind in den Internet-Angeboten des Landeswahlleiters (http://www.wahlen.bayern.de) und des Bundeswahlleiters (http://www.bundeswahlleiter.de) abrufbar.


Pressesprecher: Oliver Platzer
Telefon: (089) 2192 -2114
Telefax: (089) 2192 -12721
E-Mail: presse@stmi.bayern.deUnternehmensinformation / Kurzprofil:
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Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 22.05.2009 - 12:21 Uhr
Sprache: Deutsch
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