Ärzte, Selbstständige: Nach Trennung Steuernummer beantragen
ID: 919008
Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche EinbußenGericht erkennt Anspruch auf Rückzahlung von Steuervorauszahlung auf gemeinsamer Steuernummer nicht an
Im vorliegenden Fall waren die Ehepartner bis einschließlich 2007 zusammen veranlagt worden. Das Finanzamt hatte sie auch zu gemeinsamen, vierteljährlichen Einkommenssteuervorauszahlungen aufgefordert, zuletzt im Steuerbescheid vom April 2009 (für das Jahr 2007) als Gesamtschuldner für das Jahr 2009. Bis dahin hatte der weitgehend selbstständig tätige Arzt für das Jahr 2008 nach alter Gewohnheit bereits Einkommenssteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 von über 41.000 Euro von seinem Konto ans Finanzamt überwiesen.
Dabei hatte er vergessen, das Finanzamt über die bereits im Februar 2008 erfolgte Trennung zu informieren. Folgerichtig buchte das Finanzamt je die Hälfte des gezahlten Betrages, also runde 20.500 Euro auf das Steuerkonto des Mannes und der Frau um. Geschieden wurde das Paar im Juni 2009. Man schloss dabei auch einen Scheidungsfolgesachenvergleich.
Die erste getrennte Veranlagung der beiden erfolgte auf Antrag der Frau für das Jahr 2008. Die Folge waren eine Steuernachzahlung des Arztes in Höhe von fast 30.000 Euro und eine Steuerrückzahlung an sie selbst von 12,74 Euro. Das Finanzamt hatte die Hälfte der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der Ehefrau angerechnet. Daraufhin wurde sie von ihrem ehemaligen Mann aufgefordert, einer für ihn deutlich profitableren gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Das tat sie unter der Bedingung, dass sie gegenüber einer getrennten Veranlagung keinerlei Einbußen erleide. Dazu sollte sich der Mann verpflichten. Auch dies versäumte er. Im Februar 2011 verstrich die Frist für einen Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes, der damit rechtsgültig war.
Darauf forderte der Arzt die 20.500 Euro nebst 5 % Zinsen von der Ex-Frau zurück. Begründung: Das Finanzamt habe zu Unrecht die Vorauszahlung auf ihre Steuerschuld angerechnet. Die Zahlungen seien ausschließlich von ihm geleistet worden. Die Abgeltungsklausel im Scheidungsfolgenvergleich sei zu unbestimmt, dieser Betrag sei darin nicht erfasst. Im Übrigen habe bei einer gemeinsamen Veranlagung die Einkommenssteuer lediglich knapp 13.700 Euro betragen; außerdem könne er nur auf ihm bekannte Forderungen verzichten.
Das Gericht sah es anders: Steuerschulden sind keine unbekannten Schulden. Durch die Abgeltungsklausel im Scheidungsfolgenvergleich sind eventuelle Ausgleichsansprüche ausgeschlossen. Das Finanzamt hatte also rechtens gehandelt, als es die Hälfte der vorausgezahlten Einkommenssteuer auf das Konto der Frau überwies.
(Az 8a F 390/10, Beschluss vom 30.8.2012, Amtsgericht Wittlich)
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Datum: 31.07.2013 - 13:14 Uhr
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