Auswirkungen des EU-Beitritts Kroatiens auf das Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmust

Auswirkungen des EU-Beitritts Kroatiens auf das Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem

ID: 920274

Am 1. Juli 2013 wurde Kroatien als achtundzwanzigster Mitgliedsstaat in die Europäische Union aufgenommen.



Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.

(firmenpresse) - Für die Inhaber von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern bedeutet dies, dass ihre Schutzrechte nun auch in Kroatien gültig sind. Diese Schutzerstreckung vollzieht sich ohne weiteres Zutun des Schutzrechtsinhabers und ist mit keinerlei zusätzlichen Kosten verbunden.

Vor Nachteilen durch den Beitritt Kroatiens sind die Rechteinaber weitgehend gefeit. So wird es z. B. nicht möglich sein, eine eingetragene Gemeinschaftsmarke wegen "neuer" absoluter Schutzhindernisse für nichtig zu erklären, etwa weil die Marke in Kroatien eine beschreibende Bedeutung hat.

Entsprechendes gilt für derzeit anhängige Markenanmeldungen, welche noch nicht zu einer Eintragung geführt haben. Auch diese werden nicht auf Schutzhindernisse im Zusammenhang mit dem Beitritt des neuen Mitgliedsstaates geprüft.

Sofern eine Gemeinschaftsmarke ab dem 1. Januar 2013 angemeldet wurde, kann sie allerdings von Inhabern nationaler kroatischer Marken unter bestimmten Voraussetzungen mit Widerspruch angegriffen werden.

Sämtliche Neuanmeldungen nach dem 1. Juli 2013 müssen selbstverständlich in Kroatien schutzfähig sein und können unter den allgemeinen Voraussetzungen mit Widersprüchen angegriffen werden.

Den Inhabern nationaler kroatischer Marken ist es zudem natürlich möglich, nach nationalem Recht die Benutzung prioritätsjüngerer Gemeinschaftsmarken in Kroatien zu verbieten. Die Benutzung einer Marke in Kroatien birgt also im Prinzip dieselben Risiken, wie auch sonst, d. h. es ist sorgfältig zu prüfen, ob der Benutzung der Marke möglicherweise ältere Rechte Dritter entgegenstehen.
Gegen die Marke selbst vorzugehen ist jedoch grundsätzlich nur in den oben genannten Fällen möglich.

Entsprechende Regelungen gelten für Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Weder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern noch Anmeldungen derselben kann aus Gründen, welche mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängen, der Schutz versagt werden. Allerdings können Inhaber älterer nationaler Geschmacksmuster prinzipiell die Benutzung prioritätsjüngerer Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kroatien aufgrund nationaler Rechtsvorschriften verbieten.

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