KN Beschreibende Worte nicht als Marke eintragungsfähig
Die Entscheidung für eine Marke und deren Anmeldung beim Markenamt sind für Unternehmen eine wahre Herausforderung. Die Marke soll für das Unternehmen eine regelrechte Sogwirkung entfalten und ihm Abnehmer zuführen und binden. Dafür benötigt das Unternehmen ein starke Marke mit großer Kommunikationskraft.
So hat das Bundespatentgericht am 16. April 2009 (Az.: 25 W (pat) 27/07) beispielsweise entschieden, dass der Begriff „Triacid“ sich nicht für eine Eintragung im Bereich der Produktklasse „Desinfektionsmittel“ eignet, da er beschreibenden Charakter hat.
Triacid sei eine Zusammensetzung aus den Worten „Tri“ und „acid“ und so nicht nur dem fachkundigen Verkehr als „dreisäurig“ oder „dreibasig“ verständlich.
So sei „Triacid“ als aus sich heraus verständliche Angabe zu Bestandteilen, Inhaltsstoffen etc. der Waren „Desinfektionsmittel“ zu verstehen.
Solche beschreibenden Bezeichnungen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, stellen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG absolute Schutzhindernisse dar.
Fazit:
An die Eintragungsfähigkeit eines Markennamens sind zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Um eine schlagkräftige Marke zu erwerben und nicht die Anmeldekosten zu vergeuden – die Sie auch zu entrichten haben, wenn die Anmeldung abgelehnt wird – und ggf. weitere bedeutende Investitionen, sollten Sie zuvor einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren!
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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* Bewertung des Geistigen Eigentums
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Datum: 27.05.2009 - 10:32 Uhr
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Freigabedatum: 27.05.2009
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