Zur Zwölftelung des Urlaubsanspruches

Zur Zwölftelung des Urlaubsanspruches

ID: 926510
(firmenpresse) - Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entstehen in der Abwicklung häufig Diskussionen darüber, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht. Häufig wird als Argument verwendet, dass der Urlaubsanspruch sich nach der Zahl der Monate richtet, die das Arbeitsverhältnis bis zum Ausscheiden bestanden hat. Als Schlagwort fällt hier die "Zwölftelung".

So allgemein entspricht das dem Gesetz nicht. Erfüllt der Arbeitnehmer die gesetzliche Wartezeit aus dem Bundesurlaubsgesetz, besteht also sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber sechs Monate, erwirbt er den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bleibt das Arbeitsverhältnis weiter im Bestand, so erwirbt der Arbeitnehmer in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar des Jahres bereits den vollen Jahresurlaubsanspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Einen Teilurlaubsanspruch oder ein Recht des Arbeitgebers, nur Teilurlaub zu gewähren, gibt das Gesetz nur in Ausnahmefällen. Bei Teilurlaub ist tatsächlich der Jahresanspruch durch die Anzahl der Monate zu teilen. Ein Teilurlaubsanspruch entsteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres die Wartezeit für den erstmalig entstehenden Urlaubsanspruch noch gar nicht erfüllt oder eher vor Erfüllung der Wartezeit wieder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Teilurlaub ist auch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer zwar die Wartezeit erfüllt hat, aber in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ansonsten verbleibt es bei dem Vollurlaubsanspruch. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Regelung in einem Tarifvertrag vereinbart worden ist. Eine Regelung in einem Arbeitsvertrag ist nicht wirksam. Allerdings darf nach dem Bundesurlaubsgesetz auch in einem Jahr nicht eine Doppeltgewährung von Urlaub stattfinden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:



Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Vollurlaubsanspruch und Teilurlaubsanspruch ist bei der Bestimmung der Ansprüche des Arbeitnehmers sorgfältig zu bewerten. Gibt es keine tarifvertragliche Regelung, so ist Teilurlaub die Ausnahme. Besondere Vorsicht ist bei einer Freistellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses geboten. Automatisch erfüllt sich damit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht. Es bedarf hierzu einer sorgfältigen Regelung.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Scheidet ein Arbeitnehmer nach längerem Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Juli eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so besteht gegen den alten Arbeitgeber der volle Jahresurlaubsanspruch. Einer besonderen Begründung, warum der Jahresurlaubsanspruch genommen wird, bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer muss aber bedenken, dass Doppelansprüche nicht begründet werden dürfen. Durch Erteilung einer Urlaubsbestätigung, wie sie das Gesetz vorsieht, wird auch klar und nachvollziehbar, welche Urlaubsansprüche im laufenden Jahr bereits gewährt worden sind.

09.08.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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Datum: 14.08.2013 - 10:23 Uhr
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