Insolvenzverwalter bekommt Prozesskostenhilfe trotz Massekostenarmut

Insolvenzverwalter bekommt Prozesskostenhilfe trotz Massekostenarmut

ID: 926521

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler berichtet über aktuelle Rechtsprechung bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe, vormals auch Armenrecht genannt, für Insolvenzverwalter.



Rechtsanwältin Dr. Elke ScheibelerRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler

(firmenpresse) - In manchen Insolvenzverfahren stellt sich nach der Eröffnung heraus, dass so wenig Geld oder veräußerbare Gegenstände wie Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen, usw. vorhanden sind, dass der Insolvenzverwalter noch nicht einmal genug Geld erwirtschaften kann, um die Kosten seiner Tätigkeit und die Gerichtskosten zu bezahlen. In diesem Fall ordnet § 207 der Insolvenzordnung an, dass das Insolvenzverfahren eingestellt werden muss, wenn die Kosten nicht von dritter Seite eingezahlt werden oder aber der Schuldner einen sog. Verfahrenskostenstundungsantrag stellt. Wenn der Schuldnern eine natürliche Person, also ein Mensch und eine Gesellschaft ist, kann die Staatskasse unter bestimmten Bedingungen die Kosten des Insolvenzverfahrens übernehmen.
Ist eine Verfahrenskostenstundung nicht möglich und kann auch kein Vorschuss eingezahlt werden, liegt die sog. Massekostenarmut vor. In diesem Fall darf der Insolvenzverwalter vorhandene Forderungen nicht mehr gerichtlich eintreiben und seinerseits Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigten Prozess beantragen, falls der Gegner nicht freiwillig zahlt. Vielmehr hat die Einstellung des Verfahrens Vorrang.
Eine Ausnahme hat der BGH in seinem Beschluss vom 22.11.2012, IX ZB 62/12, zugelassen: Wenn bei Durchsetzung der geltend gemachten Forderung die Massearmut beseitigt wird, also genug Geld vorhanden wäre, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Prozess des Insolvenzverwalters nicht mehr mutwillig gemäß § 114 ZPO. Wenn die Insolvenzmasse vornehmlich aus durchsetzbaren Forderungen steht, braucht das Insolvenzverfahren nach Ansicht des BGH nicht eingestellt werden. Anderenfalls könnten Personen, von denen der Insolvenzverwalter zu Recht Geld verlange, durch die einfache Ablehnung der Zahlung die Einstellung des Insolvenzverfahrens erreichen, und sich so ggf. der Zahlungspflicht entziehen. Es müsse aber auch noch berücksichtigt werden, ob die Forderung auch wirtschaftlich durchsetzbar ist, der Gegner also über die geforderte Geldsumme verfügt.


Nachdem der Bundesgerichtshof einige Prozesskostenhilfeanträge von Insolvenzverwaltern in der Vergangenheit abgelehnt hat, stellt dieser Beschluss eine Stärkung ihrer Möglichkeiten dar.
Haben Sie eine Frage zum Thema Gewährung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter? Vereinbaren Sie einfach einen Termin in meiner Kanzlei oder lassen Sie mir die Unterlagen zukommen und sich schriftlich oder telefonisch beraten.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Schiffsfonds in der Krise – Folge 40: Erfolg für CLLB RAe – Landgericht Köln verurteilt Sparkasse KölnBonn zu Schadensersatz für Anleger d.MS Santa-B Testamentarische Verfügung kann Vorerben zum Vollerben machen
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 14.08.2013 - 10:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 926521
Anzahl Zeichen: 2708

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 490 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Insolvenzverwalter bekommt Prozesskostenhilfe trotz Massekostenarmut"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Dienstwagen und Rückgabeort ...

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der pri ...

Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem A ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z