Hessischer Rundfunk übergibt Telemedienkonzepte an Rundfunkrat
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Hessischer Rundfunk übergibt Telemedienkonzepte an Rundfunkrat
Der 12. RfÄStV enthält eine Reihe von Ge- und Verboten für die Telemedien-Angebote, die mit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2009 gültig sind und in den Angeboten umgesetzt sein müssen. Das trifft insbesondere auch auf die 17 einzelnen Verbote der so genannten Negativliste zu, die als Anhang im Staatsvertrag enthalten ist. Der hr hat deshalb in den vergangenen Monaten seine bestehenden Angebote intensiv darauf geprüft, ob die vom Gesetzgeber erlassenen Vorgaben eingehalten werden. Da es sich um einen neuen und umfangreichen Gesetzestext handelt, waren bei dieser Prüfung auch zahlreiche eigene Auslegungen und Abwägungsentscheidungen vorzunehmen.
In einzelnen Bereichen mussten Anpassungen vorgenommen werden, um die Verbote der Negativliste zu erfüllen. Aus hr-online entfernt wurden beispielsweise ein allgemeiner regionaler Kulturkalender und einige Spiele, deren Sendungsbezug nicht eindeutig war. Die im Angebot vorhandenen Links zu externen Seiten wurden nochmals systematisch redaktionell geprüft und einige tausend Links entfernt. Im hr-text wurde die Publikation von privaten Glückwünschen und von Oddset-Ansetzungen eingestellt, weil sie als Kleinanzeigen bzw. Wetten im Sinne der Negativliste gelten könnten. Außerdem wurden in der Ratgeber-Rubrik Verbindungen zu Hörfunk- und Fernsehsendungen deutlicher gemacht.
Weitere Veränderungen wird das Verweildauerkonzept mit sich bringen, das Teil der zu genehmigenden Telemedienkonzepte ist. Es wird bis zum Abschluss des Drei-Stufen-Test-Verfahrens schrittweise umgesetzt. In einigen Bereichen werden voraussichtlich weit mehr als die Hälfte der derzeit vorgehaltenen Inhalte entfallen müssen. Nur ausgewählte zeit- und kulturgeschichtliche Inhalte dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers archiviert und weiterhin unbefristet online angeboten werden.
Hintergrund zum Drei-Stufen-Test-Verfahren
Mit dem am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄStV) werden die Zusagen der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Kommission im Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgesetzt. Kernelement des 12. RfÄStV ist die nähere Konkretisierung des verfassungsmäßig verankerten Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Bereich der Telemedienangebote. Neben gesetzlichen Beschränkungen (u.a. Negativliste) soll die Erfüllung des gesetzlich vordefinierten Auftrags durch den Drei-Stufen-Test überprüft werden. Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens sind die Rundfunkräte der Landesrundfunkanstalten. Die ARD und ihre Landesrundfunkanstalten legen dazu jeweils Telemedienkonzepte für ihre Angebote vor. Darin wird der Bestand ihrer jeweiligen Online-Angebote einschließlich Teletext beschrieben und nach den Kriterien des Drei-Stufen-Tests untersucht. Für dieses Verfahren hat der Gesetzgeber einen engen zeitlichen Rahmen gesetzt: Bis zum 31. August 2010 müssen sämtliche Verfahren abgeschlossen sein.
Hessischer Rundfunk
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Datum: 02.06.2009 - 13:21 Uhr
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