Gefährliche Ausfahrt beim Parken: Wer ist verantwortlich?

Gefährliche Ausfahrt beim Parken: Wer ist verantwortlich?

ID: 932547

(PresseBox) - Muss ein Betreiber einer Versammlungsstätte oder der Veranstalter, der für seine Besucher einen Parkplatz zu Verfügung stellt, dafür sorgen, dass die Besucher den Parkplatz gefahrlos verlassen können?
Das Beispiel: Die Ausfahrt ist etwas ungeschickt gelegen: Sobald auf den Parkbuchten längsseits der Straße ein Fahrzeug parkt, kann der aus dem Parkplatzgelände herausfahrende Besucher die von links kommenden Fahrzeuge auf der Straße nicht erkennen ? bzw. erst, wenn er ein Stück auf die Straße herausgefahren ist; dann aber kann er schon die toten Fliegen am Nummerschild zählen.
Muss der Parkplatzbetreiber also bspw. dafür sorgen, dass Spiegel an der anderen Straßenseite angebracht werden oder eben links in den Parkbuchten keine Fahrzeuge parken, die die Sicht behindern könnten?
Tatsache ist, dass der sichtbehinderte Autofahrer einer gesteigerten Sorgfaltspflicht unterliegt. Nur, weil er nichts sehen kann, heißt das nicht, dass er irgendwann auf gut Glück einfach so auf die Straße hinaus fahren dürfte.
Ob den Veranstalter bzw. Betreiber nun diesbezüglich Pflichten treffen, lässt sich nicht so einfach sagen: Es hängt davon ab, wie weit man den Kreis der Verantwortung um die Veranstaltung bzw. die Versammlungsstätte ziehen möchte ? irgendwann muss ja wieder die Eigenverantwortung des Besuchers erreicht sein.
Handelt es sich um eine baurechtlich reguläre Ausfahrt, und steht das andere Fahrzeug auf einer regulären Parkbucht an der Straße, so wird man dem Veranstalter bzw. Betreiber keine erhöhten Pflichten auferlegen können. Dem Besucher des Parkplatzes muss es aber grundsätzlich überhaupt möglich sein, das Gelände ordnungsgemäß verlassen zu können.
Übrigens, das sagen bspw. die Unfallverhütungsvorschriften zum Fahren ohne Sicht: Nach § 46 BGV D29 darf ein Fahrzeugführer nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Wohlgemerkt ?Versicherte? dürfen nicht gefährdet sein, das über die Straße tollende Kleinkind schon?


Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 26.08.2013 - 11:18 Uhr
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