Recht am eigenen Bild: Verbreitung verfremdeter Porträts unzulässig

Recht am eigenen Bild: Verbreitung verfremdeter Porträts unzulässig

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(PresseBox) - Ein prominenter Sportler muss es nicht hinnehmen, dass verfremdete Porträts von ihm ohne seine Einwilligung verbreitet werden. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden.
Der Beklagte hatte die Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Sie zeigten eine Fotografie des aus Mettmann stammenden Golf-Profis Martin Kaymer, die der Beklagte durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdet hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 Euro. Im Verfahren berief er sich darauf, er huldige mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Das Gericht hingegen sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 - Aktenzeichen I-20 U 190/12)
Unsere Meinung
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann also auch noch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommen.
Hier heißt es einmal mehr Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht.
Die Bilder, um die es hier konkret ging, sind uns leider nicht bekannt. Da das Gericht aber den künstlerischen Aspekt verneint hat und vom ?dekorativen Charakter? der Bilder spricht, spricht vieles dafür, dass die Porträts tatsächlich nur minimal, evtl. mit entsprechend für jedermann verfügbaren Bildbearbeitungseffekten, verfremdet wurden. Zwar kann und sollte man über Kunst nicht streiten, grundsätzlich aber wird von den Gerichten die Kunstfreiheit hoch gehalten, also kreative Tätigkeiten in der Regel als schutzwürdig angesehen.


Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob der künstlerische Aspekt im Vordergrund steht, also die Kunstfreiheit in der Abwägung höher zu bewerten ist, oder eben, ob das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person überwiegt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 27.08.2013 - 10:55 Uhr
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