Falsches Verhalten nach der Selbstanzeige kann teuer werden
Fast täglich erhöhen sich die durch die Finanzverwaltungen mitgeteilten Zahlen der Selbstanzeigen in Deutschland. Im ersten Halbjahr 2013 haben sich laut Umfrage der dpa bei allen Finanzämtern in der Bundesrepublik allein 14.548 Personen selbst angezeigt, so viel wie im gesamten Jahr 2012. Steuerstrafrechtlich versierte Berater sind gefragter denn je, sind doch die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige in den vergangenen Jahren deutlich verschärft worden. Aber auch nach der Abgabe einer Selbstanzeige sind bestimmte Handlungen zwingend vorzunehmen. Sonst drohen dem Steuerpflichtigen unnötige und überhöhte Steuerzahlungen, wie die Entscheidung des FG Hamburg vom 7. Februar 2013 (3 K 119/12) zeigt.
Auch wenn der Steuerpflichtige bei Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Steuerbescheide noch nicht über die Depotunterlagen verfügt oder diese noch nicht ausgewertet sind, muss der Steuerpflichtige Einspruch und notfalls nach ablehnender Entscheidung des Finanzamts Klage vor dem Finanzgericht erheben, um diesen Zeitraum für die Aufarbeitung der Depotunterlagen und die Konkretisierung der Einkünfte zu nutzen. Ansonsten drohen nicht wieder gut zu machende Steuerfolgen, wie das Finanzgericht Hamburg am 7. Februar 2013 entschieden hat:
Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte über Jahre nicht nur nicht erkläre, sondern aus Entdeckungsangst bewusst nicht einmal deren Höhe in Erfahrung bringe und auf Nachweise verzichte, nehme in Kauf, dass er eine Selbstanzeige mit geschätzten Einkünften abgeben müsse. Lege er keinen Rechtsbehelf gegen die auf Grundlage der geschätzten Einkünfte ergangenen Bescheide ein und lasse sie bestandskräftig werden, trage er das Risiko, die erheblich höheren Steuern aus der Schätzung zahlen zu müssen.
Hintergrund sind die Vorschriften der Abgabenordnung, die eine Änderung bestandskräftiger Bescheide grundsätzlich in Einzelfall zulassen. Stehen diese z.B. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine Änderung im Rahmen der steuerlichen Verjährungsfristen zu jedem Zeitpunkt möglich. Ist dies nicht der Fall, braucht das Finanzamt die Bescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur zu ändern, wenn diesem kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
Das typische Verhalten in Selbstanzeigefällen – nämlich die Nichtabfrage der Erträge, der Verzicht auf bzw. das Vernichten von Unterlagen und den sich daraus ergebenen Zwang zur Schätzung – wertet das FG als grobes Verschulden. Der Steuerpflichtige hat daher die Steuern in voller Höhe zu zahlen, auch wenn sie tatsächlich sehr viel niedriger sind.
Praxistipp:
Bei Mandatsaufnahme sind unverzüglich die Depotunterlagen mittels gesonderter Bankauskunftsvollmacht anzufordern. In der Selbstanzeige ist bereits darauf hinzuweisen, dass gegen geänderte Bescheide Einspruch eingelegt werden wird. Erlässt das Finanzamt dennoch auf der Grundlage der geschätzten Einkünfte Steuerbescheide, ist dagegen zwingend Einspruch und notfalls Klage vor dem Finanzgericht einzulegen.
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Datum: 29.08.2013 - 15:42 Uhr
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