Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen
BFH ändert seine Rechtsprechung zugunsten der Unternehmen
"Steht zweifelsfrei fest, dass der streitige Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, ist diese trotz fehlender Nachweise steuerfrei. Diese Beurteilung folgt gemäß EuGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Neutralität, die es erfordert, dass die Umsatzsteuer-Befreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige (Unternehmer) bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat", erklärt Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Die Nachweise müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Lieferung (Belegnachweis) bzw. möglichst zeitnah (Buchnachweis) erbracht werden. Da sie aber - entgegen der bisherigen deutschen Praxis - keine zusätzlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Befreiung sind, steht ihre unvollständige oder verspätete Erfüllung der Befreiung dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass der streitige Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung ist. Entscheidend ist, ob die Besteuerung sichergestellt ist und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das tatsächliche Gelangen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, erfüllt sind.
Aus Gründen der Sicherheit rät Steuerberater Roland Franz, dass der liefernde Unternehmer einen ihm bekannten und vertrauensvollen Spediteur mit der Beförderung beauftragt und die entsprechenden Frachtpapiere zumindest stichprobenweise überprüft. Bei der Beauftragung der Spedition kann der Lieferer auch nur als Vermittler für den Kunden (Abnehmer) handeln. "Insoweit sollte dies bereits frühzeitig, d. h. bereits bei Kundenanbahnung, erörtert werden. Wer derartige Auslandsgeschäfte regelmäßig ausführt, kommt meines Erachtens auch nicht umhin, interne Verhaltensregeln aufzustellen. Hier geht es insbesondere auch um die Frage, wie der Unternehmer nachweisen kann, dass der Liefergegenstand Deutschland tatsächlich verlassen hat", so Steuerberater Roland Franz. Dies wird umso wichtiger, falls es zu Fehlern beim Buch- und Belegnachweis kommen sollte. Bei verlässlichen Kunden dürfte eine vertragliche Vereinbarung von Vorteil sein, dass der liefernde Unternehmer einen Anspruch auf entsprechende Nachweise hat, die belegen, dass die Waren das Inland verlassen haben.
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Datum: 08.06.2009 - 17:12 Uhr
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