Erfolgreich im Arzthaftungsrecht, Medizinrecht: Dr. Dirk C. Ciper LLM informiert:
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Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld (bundesweit) erhöhen ihre Erfolgstatistik. Dr. Dirk C. Ciper LLM informiert über einige aktuelle Verfahren:
1.
Querschnittslähmung BWK 8 durch Staphylococcus-aureus-Sepsis, BGH Az. VI ZR 373/11
Chronologie:
Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Koblenz (Az. 10 O 481/06) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es der Sozietät Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz nach einer umfangreichen weiteren Beweisaufnahme, und Vorlage von mehreren Privatgutachten, sowie Anhörung von drei Fachmedizinern, dass sowohl die Beklagte zu 1, als auch die Beklagte zu 4 dem Grunde nach verurteilt wurden, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass beide verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung des OLG-Senates zogen die Beklagten zu 1 und 4 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Arzthaftungssenat des BGH beschloss nach sehr kurzer Beratungszeit der Angelegenheit, die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz werden zurückgewiesen....., die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Gesamtansprüche für den Kläger liegen bei zwei bis drei Millionen Euro.
2.
Diagnosefehler einer Fehlstellung der Handwurzelknochen nach Anpralltrauma, LG Saarbrücken, Az. 115/12
Chronologie:
Aufgrund eines Anpralltraumas begab sich der Kläger in die Behandlung beim Beklagten. Dieser verordnete wochenlang Cortisonspritzen und Handgelenkschiene. Eine Fehlstellung des Handgelenks diagnostizierte er indes nicht. Seit dem Vorfall aus November 2009 leidet der Kläger u.a. an Schmerzen, deutlichen Bewegungseinschränkungen und Minderbelastbarkeit.
Verfahren:
Das Gericht weist den Beklagten darauf hin, dass sein Sachvortrag in mehreren Punkten im Widerspruch zu einer Dokumentation steht. Zur Vermeidung einer langwierigen Beweisaufnahme schlägt das Gericht den Parteien vor, sich vergleichsweise zu einigen. Auf eine pauschale Gesamtsumme im fünfstelligen Eurobereich einigen sich beide sodann.
3.
Fehlgeschlagene Haarentfernung im Kosmetiksalon, LG Dortmund, Az. 8 O 2/12
Chronologie:
Die Klägerin begab sich im März 2011 in den Salon der Beklagten zwecks Haarentfernung im Gesichtsbereich. Über etwaige Risiken des Eingriffs und der Methode wurde sie nicht aufgeklärt. Die Klägerin erlitt anlässlich dieser Behandlung Verbrennungen zweiten Grades im Kinnbereich. Ein Dermatologe bestätigte die Erheblichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigung.
Verfahren:
Das Landgericht Dortmund hat eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen und dabei auch Zeugen und einen Sachverständigen angehört. Unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme schlug das Gericht den Parteien vor, sich vergleichsweise zu einigen. Die Gesamtregulierung liegt im deutlich vierstelligen Eurobereich.
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Datum: 17.09.2013 - 15:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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