Anti-Abzock-Gesetz verabschiedet: Inkassoverband kommentiert das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"
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unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet, das unter anderem die
Arbeit von Inkassounternehmen neu regelt. Dazu erklärt Kay Uwe Berg,
Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen
(BDIU): "Das 'Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken' ist ein
Schritt hin zu mehr Klarheit und Transparenz. Es regelt eindeutig:
Inkassokosten können vom Schuldner, der sich in Verzug befindet,
maximal bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren erstattet
verlangt werden. Der Gesetzgeber sorgt hier für eine längst
überfällige Transparenz, indem er die ständige Rechtsprechung bis hin
zum Bundesverfassungsgericht eindeutig ins Gesetz schreibt. Dies ist
maximal transparent und damit gut für Wirtschaft wie Verbraucher."
Das Gesetz sieht Ergänzungen im Einführungsgesetz zum
Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) vor, die die Höhe der
Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten regeln. Neue Darlegungs- und
Informationspflichten, die nach einer Übergangszeit voraussichtlich
ab November 2014 gelten, regeln, wie Inkassounternehmen ihre
Forderungen gegenüber Schuldnern noch transparenter auszuformulieren
haben. Der Inkassoverband kündigt dazu an, sich im Dialog mit den
Schuldnerberatungsstellen und den Verbraucherschützern für eine
Umsetzung stark zu machen, die für alle Beteiligten Klarheit schafft.
Auch die Aufsicht über Inkassounternehmen wird verbessert - was
der BDIU bereits bei Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
2008 gefordert hatte. Berg schränkt allerdings ein: "Leider bleibt es
bei einer Zersplitterung der Aufsichtslandschaft auf 79 Behörden in
Deutschland. Optimal wäre eine bundesweite, realistisch eine
Aufsichtsbehörde pro Bundesland. Bald nach den Wahlen muss daher eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Wirtschaft, der
Verbraucherschützer und der juristischen Praxis eingerichtet werden."
Das Gesetz gibt des Weiteren dem Bundesjustizministerium die
Möglichkeit, im Rahmen einer Rechtsverordnung Maximalgebühren für
Forderungen gegenüber Privatpersonen festzulegen, insbesondere für
das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für den Einzug
von mehr als 100 sogenannten gleichartigen, innerhalb eines Monats
dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben
Gläubigers.
Eine solche Rechtsverordnung würde die durch das Gesetz
geschaffene Klarheit wieder beseitigen. Darunter zu leiden hätten die
Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft. "Unsere Mitgliedsunternehmen
bearbeiten pro Jahr fast 20 Millionen außergerichtliche Mahnungen und
führen dem Wirtschaftskreislauf rund 5 Milliarden Euro an Liquidität
wieder zurück", erklärt Berg. "Inkassounternehmen verhindern so
Insolvenzen, sichern Arbeitsplätze und tragen wesentlich zur
Preisstabilität bei. Für Verbraucher und Unternehmen ist die Arbeit
von Inkassounternehmen unverzichtbar. Sie darf nicht durch eine
Überregulierung der Inkassokosten gefährdet werden." Besonders
kritisch sieht Berg, dass eine solche Gebührenverordnung nach dem
Gesetzeswortlaut nur für registrierte Inkassodienstleister, nicht
aber für Rechtsanwälte gelten soll, die zum Teil im großangelegten
industriellen Maßstab Inkasso betreiben. Berg kündigte an, dass der
BDIU sich eine verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Regelungen
vorbehalte.
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Datum: 20.09.2013 - 13:14 Uhr
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