Verurteilung wegen eines im Jahr 1987 begangenen Mordes an einer Bremer Ladenbesitzerin rechtskräftig
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Verurteilung wegen eines im Jahr 1987 begangenen Mordes an einer Bremer Ladenbesitzerin rechtskräftig
Der Mord war lange Zeit unaufgeklärt geblieben. Die Überführung des Angeklagten gelang mit den Mitteln der DNA-Analyse. Bei den Personen, die zum möglichen Täterkreis gehörten, wurde im Jahr 2008 ein Gentest durchgeführt. Er erwies, dass die auf der Bekleidung des Opfers gefundenen Spermaanhaftungen von dem Angeklagten herrühren.
Seine Verurteilung hat der den Mord weiterhin bestreitende Angeklagte mit der Revision angegriffen, wobei er Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts rügte. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Eine Strafmilderung durch so genannten Härteausgleich im Hinblick auf eine vom Angeklagten zwischenzeitlich verbüßte Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung wurde dabei ausgeschlossen. Denn eine Gesamtwürdigung des Mordes und der später verübten sexuellen Gewalttat hätte die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten ergeben, die das Landgericht bei isolierter Betrachtung des Mordes verneint hatte. Deswegen war dem Angeklagten durch die getrennte Aburteilung kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte. Das Urteil des Landgerichts Bremen ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 28. Mai 2009 ? 5 StR 184/09
Landgericht Bremen ? Urteil vom 19. Dezember 2008 ? 22 Ks 271 Js 23606/88 (7/08)
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Datum: 09.06.2009 - 15:51 Uhr
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