?Zelte wegen Überfüllung geschlossen? ? finde den Fehler im Satz
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(PresseBox) - Das Oktoberfest in München hat begonnen. Pressemeldungen zufolge mussten die Zelte bereits vor dem offiziellen Beginn ?wegen Überfüllung? geschlossen werden, hunderte Besucher warteten demnach vor den Zelten. Fraglich ist, ob sich der Veranstalter darüber freuen sollte ? oder in sich gehen?
Wie schon in unserem Beitrag zu den gefakten Zahlen von Besuchern hört es sich im Marketing natürlich immer schön an, wenn es ?übervoll? war, denn das belegt das große Interesse der Besucher.
Nur: Wenn ein Zelt bzw. eine Versammlungsstätte erst geschlossen wird, wenn es ?über?voll ist, dann ist das zu spät: Erlaubt ist bekanntlich nur, dass sich allenfalls die höchst zulässige Personenzahl (Besucher + Mitwirkende + Beschäftigte) in der Versammlungsstätte aufhält. Dann kann es aber nicht ?über?voll sein, sondern nur ?voll?. Betreiber, Ordnungsdienst und Veranstalter haben Maßnahmen zu treffen, dass nur die zulässige Höchstzahl in der Versammlungsstätte ist.
Wäre die Versammlungsstätte also tatsächlich überfüllt, dann ist also etwas schief gelaufen.
Nun könnte natürlich die Presse mit ihrer Formulierung etwas über das Ziel hinausgeschossen sein. Es könnte aber auch einmal Anlass dazu geben, dass die Genehmigungsbehörde der Meldung nachgeht und kontrolliert, ob sich der Veranstalter bzw. Betreiber an die höchst zulässigen Personenzahlen hält.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 23.09.2013 - 11:46 Uhr
Sprache: Deutsch
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