Ausgeschlossene mietvertragliche Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag - Leasingrecht
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Ausgeschlossene mietvertragliche Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag - Leasingrecht

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, treffen den Leasinggeber besondere Pflichten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass der Leasinggeber bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, entweder seine Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausschließen müsse oder den Leasingnehmer wirksam über die Rügeobliegenheit unterrichten müsse. Unter Umständen mache sich der Leasinggeber ansonsten gegenüber dem Leasingnehmer schadensersatzpflichtig. Dann hätte der Leasinggeber den Leasingnehmer so stellen, wie er bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht stehen würde.
Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.
Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.
Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.
Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft dabei, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass diese einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.
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Datum: 01.10.2013 - 13:55 Uhr
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