Atlantic Schiffsfonds offenbar unter vorläufiger Zwangsverwaltung - Kapitalmarktrecht

Atlantic Schiffsfonds offenbar unter vorläufiger Zwangsverwaltung - Kapitalmarktrecht

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Atlantic Schiffsfonds offenbar unter vorläufiger Zwangsverwaltung - Kapitalmarktrecht



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html Die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers sind vom Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden (Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Emissionshaus Atlantic emittierte die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers im Jahr 2004. Im Zuge der allgemeinen Krise der Schifffahrt gerieten scheinbar auch die beiden Vollcontainerschiffe in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wie das "fondstelegramm" am 2. Oktober meldete, mündeten diese Probleme nun scheinbar in der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Nicht zum ersten Mal geraten Schiffsfonds in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten, dass ihnen die Insolvenz drohen könnte. Dieses Schicksal könnte nun auch den Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers widerfahren. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie möglicherweise ihr komplettes in diese Schiffsfonds investiertes Geld verlieren.

Allerdings müssen sie nicht tatenlos zuschauen, sondern können ihre Kapitalanlage auch auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen lassen. Denn in vielen Fällen soll es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen sein. Das heißt, dass die hohen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt wurden. So hätten die Anleger zum Beispiel auf alle möglichen Risiken, die mit ihrer Investition verbunden sind, hingewiesen werden müssen. Dazu zählt beispielsweise auch der Totalverlust ihres investierten Geldes. Denn sie haben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben.

Außerdem hätten sie auch über die Provisionen, die die Bankberater für die Vermittlung erhalten, informiert werden müssen. Denn diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können für den Anleger ein Indiz dafür sein, ob das vermittelnde Geldinstitut möglicherweise in einem Konflikt zwischen den eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden steht. Insofern können die Kick-Backs Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die Rechtsprechung des BGH ist da sehr eindeutig und anlegerfreundlich.



Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Datum: 04.10.2013 - 12:36 Uhr
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