BGH: Unternehmen müssen auch in der Werbung ihre Rechtsform angeben

BGH: Unternehmen müssen auch in der Werbung ihre Rechtsform angeben

ID: 956506
(PresseBox) - Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 18.04.2013 für Aufsehen gesorgt. Die nun veröffentlichte Entscheidung besagt, dass ein Unternehmen auch bei bloßer Werbung seine Rechtsform angeben muss (also, ob das Unternehmen als GbR, KG, GmbH o.ä. organisiert ist).
Was war passiert?
Ein Einzelhandelsgeschäft hatte in der Werbebeilage einer Zeitung eine Werbung mit Preisangaben veröffentlicht. Der Unternehmer, der ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist, hatte diesen Rechtsformzusatz in dem Prospekt nicht genannt.
Der Bundesgerichtshof hat diese Werbung als unlauter angesehen. Damit kann eine solche Werbung von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Das werbende Unternehmen wird dabei auf Unterlassung, Erstattung von Anwaltsgebühren und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Nach § 5a Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt nämlich unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers gilt dann als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Der Bundesgerichtshof ist nunmehr der Ansicht, dass zu diesen Informationen auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens zählt. Das leitet der BGH aus einer EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab. Danach ist nämlich ausdrücklich der Handelsname anzugeben. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma, also des Handelsnamens.
(BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12)
Fazit


Unternehmen müssen in der Werbung unbedingt darauf achten, dass sie ihren vollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes nennen. Das gilt für alle Arten von Werbung, also von der Printanzeige bis hin zur Onlinewerbung, Flyern etc.
Ansonsten kann eine teure Abmahnung erfolgen. Eine zu diesem Zeitpunkt noch laufende Werbekampagne muss dann beispielsweise auch sofort unterbrochen werden, was nicht unerhebliche Folgekosten mit sich bringt. Beispielsweise müssten dann alle noch vorhandenen Flyer, Broschüren etc. vernichtet werden.
Man kann daher nicht oft genug dazu raten, auch und gerade bei geplanten Werbeaktionen rechtzeitig vorher einen Anwalt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu beauftragen. Wir sind übrigens schwerpunktmäßig unter anderem im Wettbewerbsrecht tätig und damit auf solche Prüfungen spezialisiert.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor



drucken  als PDF  an Freund senden  Literarische Ausfahrt ? Lyrikband entführt auf literarische Pfade Cadillacs ? Chevrolets ? Pickups ? Bikes
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 04.10.2013 - 14:26 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 956506
Anzahl Zeichen: 3511

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 329 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH: Unternehmen müssen auch in der Werbung ihre Rechtsform angeben"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Bera ...

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem B ...

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...

Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z