BGH: Unternehmen müssen auch in der Werbung ihre Rechtsform angeben
ID: 956506
Was war passiert?
Ein Einzelhandelsgeschäft hatte in der Werbebeilage einer Zeitung eine Werbung mit Preisangaben veröffentlicht. Der Unternehmer, der ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist, hatte diesen Rechtsformzusatz in dem Prospekt nicht genannt.
Der Bundesgerichtshof hat diese Werbung als unlauter angesehen. Damit kann eine solche Werbung von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Das werbende Unternehmen wird dabei auf Unterlassung, Erstattung von Anwaltsgebühren und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Nach § 5a Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt nämlich unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers gilt dann als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Der Bundesgerichtshof ist nunmehr der Ansicht, dass zu diesen Informationen auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens zählt. Das leitet der BGH aus einer EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab. Danach ist nämlich ausdrücklich der Handelsname anzugeben. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma, also des Handelsnamens.
(BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12)
Fazit
Unternehmen müssen in der Werbung unbedingt darauf achten, dass sie ihren vollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes nennen. Das gilt für alle Arten von Werbung, also von der Printanzeige bis hin zur Onlinewerbung, Flyern etc.
Ansonsten kann eine teure Abmahnung erfolgen. Eine zu diesem Zeitpunkt noch laufende Werbekampagne muss dann beispielsweise auch sofort unterbrochen werden, was nicht unerhebliche Folgekosten mit sich bringt. Beispielsweise müssten dann alle noch vorhandenen Flyer, Broschüren etc. vernichtet werden.
Man kann daher nicht oft genug dazu raten, auch und gerade bei geplanten Werbeaktionen rechtzeitig vorher einen Anwalt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu beauftragen. Wir sind übrigens schwerpunktmäßig unter anderem im Wettbewerbsrecht tätig und damit auf solche Prüfungen spezialisiert.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 04.10.2013 - 14:26 Uhr
Sprache: Deutsch
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