Ciper & Coll., bundesweit erfolgreich im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und beim Schmerzensgeld, informieren
ID: 956777
Erfolgreiche Rechtsberatung- und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht: Ciper & Coll., Rechtsanwälte auf Seiten der Geschädigten, erhöhen ihre Erfolgsstatistik in Deutschland:
Landgericht Ulm - im Oktober 2013
Fehlerhaft vorgenommene Lungenpunktion, LG Ulm, Az. 6 O 119/13
Chronologie:
Die Klägerin befand sich im Jahre 2011 wegen einer Lungenentzündung zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten. Es erfolgte eine Punktierung der Lunge links. Im Rahmen des Eingriffs kam es behandlungsfehlerhaft zu einem Einstich in den Herzbeutel, was zu einer lebensbedrohlichen Situation der Klägerin führte. Sie mußte mehrfach reanimiert werden und erlitt einen Sauerstoffmangel im Gehirn.
Verfahren:
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat das befasste Landgericht Ulm den Parteien angeraten, sich vergleichsweise zu einigen. Danach solle die Beklagtenseite der Klägerin eine pauschale Entschädigung von 45.000,- Euro zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme von der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht in Auftrag gegebene Gutachten hat bestätigt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Trotz der eindeutigen Konstatierung lehnte jedoch die Versicherung der Beklagten die Anerkennung der Haftung bereits dem Grunde nach ab, stellt die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest. Aus diesem Grunde musste die Klägerin gerichtliche Hilfe beanspruchen.
Landgericht Berlin - im September 2013
Verletzung der Arteria subclavia bei winkelstabiler Plattenosteosynthese, LG Berlin, Az. 13 O 156/12
Chronologie:
Die Klägerin stürzte anlässlich eines Radrennens und zog sich dabei einen Trümmerbruch des rechten Schlüsselbeins zu. Dieser Bruch ist in der Klinik der Beklagten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend behandelt worden. Die vorgenommene Operation war nicht indiziert.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorgang fachmedizinisch mittels eines Unfallchirurgen hinterfragen lassen. Nachdem dieser eine Fehlbehandlung konstatierte, schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich an, den diese akzeptierten. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Entscheidend für die Bewertung eines Behandlungsfehlers war nach Meinung des gerichtlich bestellten Sachverständigen die nicht korrekte Versorgung der Fraktur, wodurch es zu einer Verletzung der Arteria subclavia gekommen ist, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr fest. Außergerichtlich war der Versicherer der Klinik nicht bereit zu regulieren.
Landgericht Dortmund - im September 2013
Fehlerhafte Legung eines Venen-Katheters über Vena subclavia, LG Dortmund, Az. 4 O 55/11
Chronologie:
Der Kläger litt unter erheblichen Oberbauchschmerzen und begab sich ins Krankenhaus der Beklagten, wo ein zentraler Venenkatheter gelegt wurde. Dabei kam es zu einer Pneumothorax links und es musste eine Bülau-Drainage angelegt werden. Eine Nachoperation in einer Lungenklinik war erforderlich. In der Folge litt der Kläger unter Atembeschwerden, Luftnot bei Belastung und psychischen Problemen. Die Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen.
Verfahren:
Das Landgericht Dortmund hat den Vorfall mittels einer Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie gutachterlich überprüfen lassen. Diese stellte im Ergebnis fest, dass mehrere Behandlungsfehler vorlagen, zudem bemängelte der Kläger Hinweis- und Aufklärungspflichten. Nach der Beweisaufnahme riet das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung an, wonach die Beklagte dem Kläger eine pauschale Entschädigung von 9.000,- Euro zu zahlen habe. Hierauf ließen sich die Parteien an.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius Gilsbach stellt heraus, dass auch in dieser Angelegenheit der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, nicht bereit war zu regulieren, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. In ihrem Schreiben vom 29.11.2010 führt die Versicherung aus: "Wir sehen keine Anhaltspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten und weisen die Ansprüche als unbegründet zurück." Das Landgericht Dortmund hat den Versicherer nunmehr eines Besseren belehrt.
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Datum: 06.10.2013 - 12:20 Uhr
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