Extragebühren für ein Guthabenkonto unzulässig
Das Landgericht Bamberg erklärt Extragebühren für ein Guthabenkonto bei der Sparkasse für unwirksam
(firmenpresse) - Die beklagte Sparkasse verlangte im Rahmen ihrer AGB für ein "Guthabenkonto" (ein Konto, das nur auf Guthabensbasis geführt wird und Überziehungen nicht zulässt) einen Kontenpreis von 14,50 ?. Die Kosten lagen damit doppelt so hoch wie bei einem "normalen" Konto. Das LG Bamberg urteilte in einer Entscheidung vom 13.8.2013, Az. 1 O 170/13, dass dies -evident - mißbräuchlich sei und erklärte die Klausel für unwirksam. Die Führung eines Girokontos auf Guthabensbasis stelle keine zusätzliche Leistung im Rahmen einer Girokontobeziehung (sondern lediglich die Festlegung eines ohnehin immer beachteten Limits auf den Betrag von Null Euro )dar. Nach den vom Bundesgerichtshof zum Pfändungsschutzkonto entwickelten Grundsätzen handele es sich bei der Führung eines Guthabenskonto aber um eine gesetzliche Aufgabe, die von der Bank ohne Bepreisung erbracht werden muss. Die
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., begrüßte diese Entscheidung durch ihren 1. Vorsitzenden Jörg Schädtler: "Es ist unsere Absicht ein Girokonto für Jedermann durchzusetzen. Dieses Urteil erteilt der Kontendiskriminierung sozial schwächerer Mitbürger eine klare Absage. Sie bringt uns gut weiter. Rechtsanwalt Dorst kommentierte für die Rechtsanwaltskanzlei
Benedikt-Jansen, Fenger und Dorst, die den Unterlassungsanspruch für die Schutzgemeinschaft eingeklagt hatte: "Es sieht so aus, als ob die Gerichte unsere Bemühungen im Kampf für ein Konto für Jedermann grundsätzlich gutheissen. Versuche des Bankensektors, sich indirekt mit überteuerten Preisen aus der Verantwortung zu stehlen, ziehen offenbar nicht (mehr)".
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Datum: 06.10.2013 - 18:40 Uhr
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